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Ungeliebte Geschenke - Umtausch hat seine Tücken

Ist das Geschenk defekt, haben Konsumenten einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch.
Ist das Geschenk defekt, haben Konsumenten einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch. ©AP
Wer seine Lieben beschenkt, sollte schon im Vorfeld bedenken, dass das Präsent eventuell nicht gut ankommen könnte. AK-Konsumentenschützerin Gabriele Zgubic empfahl daher am Dienstag, einen möglichen Umtausch auf der Rechnung vermerken zu lassen - dieser ist nämlich freiwillig, es gibt kein gesetzliches Recht dazu.

Wer etwas umtauscht, kann sich zumeist eine andere Ware aussuchen. Das Geld gibt es üblicherweise nicht zurück – höchstens einen Gutschein, wenn man nichts anderes findet.

Bewegliche Waren muss der Händler bis zu zwei Jahre nach dem Kauf kostenlos reparieren oder umtauschen, letztlich den Preis dafür mindern oder das Geld zurückgeben. Deshalb ist es ratsam, die Rechnung aufzuheben.

Preise vergleichen und Nebenkosten beachten

Gutscheine sind grundsätzlich 30 Jahre lang gültig. Aber viele Unternehmen befristen die Geltungsdauer, wobei zwei Jahre oder weniger laut OGH unzulässig sind.

Auch bei Online-Käufen gilt laut Arbeiterkammer: Preise vergleichen und Nebenkosten wie Versandspesen beachten. Bei Onlinekäufen gibt es ein Rücktrittsrecht von bis zu 14 Tagen ab Erhalt der Ware. Das gilt aber nicht bei entsiegelten CDs und DVDs oder Tickets. (APA)

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