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Ungeeignet, aber in Amt und Würden

Ungeeigneter Schuldirektor wegen Verfahrensfehler weiter im Amt - Enthebung nicht begründet - Verwaltungsgerichtshof hob anderslautenden Bescheid auf.

Ein offenbar ungeeigneter Gymnasialdirektor ist auf Grund eines Verfahrensfehlers des Bildungsministeriums weiter im Amt. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hob die Enthebung des befristet bestellten Schulleiters wegen der komplett fehlenden Begründung auf.

Dem am 1. November 2001 zum Direktor ernannten Beschwerdeführer wurde vom zuständigen Landesschulrat mitgeteilt, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt habe. Auch eine vom Schulleiter daraufhin beantragte Gutachterkommission kam zum selben Ergebnis. Im Jänner 2005 teilte das Bildungsministerium ihm dann ohne Begründung mit, dass seine Leitungsfunktion beendet sei.

Der VwGH prüfte vor allem die Frage, ob diese „Mitteilung“ ein bekämpfbarer Bescheid ist oder eine mangels Bescheidqualität nicht bekämpfbare Willensäußerung. Ergebnis: Aus dem Rechtsstaatsbegriff folge, dass Verwaltungsakte mit erheblichen Rechtwirkungen nicht als unbekämpfbare Akte konstruiert werden dürfen. Sonst würde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechtsschutzsystem leer laufen.

Direktor bleibt im Amt

Daher wertete das Höchstgericht die „Mitteilung“ als Bescheid, der jedoch „völlig begründungslos“ geblieben ist und deswegen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde. Der Direktor bleibt damit vorläufig im Amt.

Die Frage Bescheid oder doch nicht steht häufig im Mittelpunkt der Rechtsprechung: „Berühmtester“ Fall der letzten Zeit war die Enthebung des damaligen Hauptverbandspräsidenten Hans Sallmutter durch den ehemaligen Sozialminister Herbert Haupt. Sallmutter hatte 2001 die Feststellung beantragt, dass seine Funktionsperiode erst mit 31.12.2005 erlischt. Die Erlassung eines solchen Bescheides hatte Haupt damals brieflich mit der Begründung abgelehnt, dass auf Grund einer Gesetzesnovelle die Funktionsperiode beendet worden sei und jederzeit eine Neubestellung erfolgen könne. Der VwGH wertete das Schreiben aber selbst als Bescheid und hob diesen auf.

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