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Unfall im Ausland: Was ist zu beachten?

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Andere Länder - andere Sitten. Ein Verkehrsunfall im Ausland ist besonders unangenehm. Fremde Sprache, anderes Rechtsverständnis, die Sachlage ist nicht immer einfach.

ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer gibt Tipps wie man sich nach einem Autounfall im Ausland richtig verhält und was beachtet werden muss, damit die Versicherung auch bezahlt. „Unmittelbar nach dem Unfall gelten die gleichen Verhaltensregeln wie in Österreich auch: Ruhig bleiben, Unfallstelle absichern, Erste Hilfe leisten und wenn nötig die Rettung rufen“, sagt Hoffer.

* Polizei verständigen: Bei Personenschäden muss die Exekutive grundsätzlich informiert werden. „Bei Sachschäden ist allerdings Vorsicht geboten. In manchen Ländern wie z.B. Slowenien droht die Abnahme von Pass oder Führerschein“, warnt der Club-Jurist. Funktioniert die Verständigung mit dem Unfallgegner nicht klaglos, bleibt aber keine andere Wahl als die Exekutive einzuschalten. „Nach der Amtshandlung sollte man sich eine Kopie des Polizeiprotokolls aushändigen lassen“, so Hoffer.

* Daten mit dem Unfallgegner austauschen: Personalien, Fahrzeug- und Versicherungsdaten müssen gleich nach dem Zusammenstoß gewechselt werden. Ein Formular für den europäischen Unfallbericht gehört zur Standardausrüstung eines jeden Fahrzeugs. Wenn dieser Bericht von beiden Unfallbeteiligten ausgefüllt und unterschrieben wird, hilft dies bei der raschen Schadenabwicklung. „Wichtig ist aber, dass man sich zum Ausfüllen Zeit nimmt und nicht in der Hektik falsche Angaben unterschreibt“, warnt der ÖAMTC-Experte.

* Unfallszenario dokumentieren und Beweise sichern: Unfallskizze zeichnen, Unfallstelle und -schäden fotografieren, Personalien von Zeugen notieren. „Auch Unfallspuren und -schäden beim Unfallgegner genau festhalten“, empfiehlt Hoffer. Beweisfotos können im Streitfall ebenfalls sehr hilfreich sein. „Keine Dokumente unterschreiben, deren Inhalt man nicht versteht und keinesfalls am Unfallort (etwa im Unfallbericht) Schuldeingeständnisse machen.“

* Vorsicht vor „Unfallhelfern“, die großzügig anbieten das Auto in eine Werkstatt zu schleppen. Das Angebot könnte kriminelle Hintergründe haben.

* Bei einem Unfall mit dem Mietwagen, sofort die Mietwagenfirma informieren. Auf keinen Fall auf eigene Faust abschleppen oder reparieren lassen.

* Liegt das Verschulden nicht eindeutig zur Gänze beim Unfallgegner, muss binnen acht Tagen eine Meldung an die eigene Haftpflichtversicherung erstattet werden.

Abschließender Tipp des ÖAMTC-Juristen: Wer keine Kaskoversicherung hat, sollte diese zumindest für die Reise abschließen. „Sie garantiert, dass man sein Geld in allen Fällen rasch bekommt, wenn die Abwicklung über die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht befriedigend abläuft“, erklärt Hoffer.

Übrigens können die Schadenersatzforderungen (oder: Forderungen wegen Schmerzengeld oder Sachschaden) gegenüber der ausländischen Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nun bequem in Österreich mit einem österreichischen Schadenregulierer abgewickelt werden. Weigert sich die ausländische Versicherung, den Schaden zu bezahlen, kann auch eine Klage in Österreich eingebracht werden. Der Wermutstropfen: Noch hätte der österreichische Richter das unter Umständen ungünstigere Recht des Unfallortes anzuwenden. Der ÖAMTC fordert daher, diese Lücke zu schließen und nach einem Auslandsunfall das Heimatrecht des Unfallopfers anzuwenden. Das EU-Parlament hat dieser Lösung schon zugestimmt. Leider sperrt sich der EU-Rat noch gegen diese opferfreundliche Lösung.

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