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"Unabhängige Opferschutzkommission" für OGH kein irreführender Begriff

Der OGH hat nun festgestellt, dass "Kommission" und "Anwaltschaft" keine irreführenden Begriffe sind.
Der OGH hat nun festgestellt, dass "Kommission" und "Anwaltschaft" keine irreführenden Begriffe sind. ©APA (Sujet)
Der Wiener Rechtsanwalt Wolfgang Renzl hatte angeklagt, dass die Bezeichnung "Unabhängige Opferschutzkommission" bzw. "-anwaltschaft" irreführend sei. Der Oberste Gerichtshof hat nun jedoch das Gegenteil festgestellt.

Kirchenkritiker, auch die “Plattform für Betroffene kirchlicher Gewalt”, die die Klage unterstützt hatte und am Mittwoch per Aussendung von der OGH-Entscheidung berichtete, stellen seit Gründung der Kommission deren Unabhängigkeit in Abrede: Schließlich werde sie von der Bischofskonferenz finanziert.

Zudem kritisierte Renzl die Bezeichnung “Anwaltschaft” bzw. “Kommission” als irreführend, da bei Hilfe Suchenden der Eindruck erweckt werde, es handle sich um eine staatliche Einrichtung.

Kommission: Bezeichnung nicht irreführend

Im Instanzenzug war Renzl allerdings mit seiner Klage gegen die Kommissionsvorsitzende Waltraud Klasnic und deren Sprecher Herwig Hösele nicht erfolgreich. Das Oberlandesgericht Wien (OLG) hatte keine Täuschung erkennen können. Es hielt fest, dass schon aufgrund der Informationen auf der Homepage der Anwaltschaft klar sei, wer der Träger sei.

Aber auch ohne das Studium der Website seien die Begriffe “Anwaltschaft” bzw. “Kommission” nicht irreführend, da sie im allgemeinen Sprachgebrauch mitnichten ausschließlich für staatliche Behörden verwendet würden. Der OGH bestätigte dies. In seiner der APA vorliegenden Entscheidung heißt es: Der “Inhalt einer Ankündigung” (in diesem Fall also die Namen der Institution) sei “stets am Gesamteindruck zu messen”.

Anwalt Renzl enttäuscht von Entscheidung

Renzl zeigte sich in der Aussendung der Plattform enttäuscht: “Die OGH-Urteilsbegründung ist nicht nachvollziehbar. Normalerweise sind Begriffe wie “Kommission” nur für staatliche Einrichtungen zulässig. Oder aber es muss durch weitere Namensbeifügungen deutlich werden, dass der Rechtsträger nicht amtlich ist.” Die Entscheidung des OGH sei “völlig nichtssagend”.

(APA)

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