AA

Umtausch, Garantie & Co. bei falschen oder kaputten Weihnachtsgeschenken

Rücktritt, Gewährleistung und Garantie: Die Regelungen im Überblick.
Rücktritt, Gewährleistung und Garantie: Die Regelungen im Überblick. ©pixabay.com (Sujet)
Was tun, wenn man mit dem Weihnachtsgeschenk nicht zufrieden ist? Der VKI klärt über Umtausch, Rücktrittsrecht, Gewährleistung und Garantie auf.

Nicht alle Weihnachtsgeschenke lösen bei den Beschenkten große Freude aus: Sei es nun ein Kleidungsstück in der falschen Größe, ein technisches Gerät, das kurz nach dem Auspacken seinen Geist aufgibt oder eben ein Geschenk, das einfach nicht gefällt.

Welche Möglichkeiten haben Konsumenten, wenn mit den Geschenken etwas schiefgegangen ist? Darüber informiert Manuela Robinson, Leiterin des Bereichs Beratung im Verein für Konsumenteninformation (VKI).

Geschenke-Umtausch bei Nichtgefallen

Von einem im Geschäft gültig geschlossenen Kaufvertrag kann man nicht ohne Weiteres zurücktreten. Der Umtausch einer Ware ist kein gesetzlich verankertes Recht, sondern ein Zugeständnis des Händlers. Viele Unternehmen zeigen sich jedoch gerade im Weihnachtsgeschäft kulant und räumen ihren Kunden eine Umtauschmöglichkeit ein.

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte schon vor dem Kauf des Geschenks danach fragen und sich gegebenenfalls die Umtauschoption schriftlich auf der Quittung bestätigen lassen. Geld zurück gibt es kaum, meist kann das ungeliebte Produkt aber gegen eine andere Ware oder gegen einen Gutschein eingetauscht werden.

Vorsicht bei Gutscheinen: Befristung meist nicht zulässig

Vorsicht ist bei Gutscheinen geboten, die häufig mit einer Befristung (meistens zwei bis drei Jahre) versehen sind. Eine solche Befristung ist ohne triftigen Grund seitens des Ausstellers in der Regel nicht zulässig. Grundsätzlich sind Gutscheine nämlich 30 Jahre lang gültig. Probleme können sich im Fall einer Insolvenz ergeben, wodurch Gutscheine häufig wertlos werden. Zwar können etwaige Ansprüche in entsprechenden Konkursverfahren angemeldet werden. Die Aussichten auf eine Entschädigung sind wegen der meist geringen Quoten und möglicherweise anfallender Gerichtskosten aber gering.

Rücktrittsrecht bei Käufen in Online-Shops

Bei Kaufverträgen, die online zwischen Verbrauchern und Unternehmen abgeschlossen werden, gibt es (mit wenigen Ausnahmen) tatsächlich ein gesetzliches Rücktrittsrecht, da man bei einem Online-Kauf die Ware nicht unmittelbar begutachten kann. Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage und beginnt in der Regel, sobald die bestellte Ware beim Käufer bzw. der Käuferin eintrifft. Um von einem online abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten, ist eine formlose Erklärung ausreichend. Ratsam ist jedoch eine schriftliche Rücktrittserklärung.

Ein kommentarloses Zurückschicken der Ware genügt hingegen nicht. In einigen Fällen gibt es allerdings kein Rücktrittsrecht - beispielsweise bei Entfernung der Versiegelung bei einer Blu-Ray oder bei einem nach persönlichen Vorgaben angefertigten Produkt (Beispiel: ein graviertes Schmuckstück). Einige Onlinehändler gewähren darüber hinaus ein freiwilliges verlängertes Rückgaberecht.

Gewährleistung steht dem Käufer zu

Der Anspruch auf Gewährleistung ist ein Recht, das dem Käufer in jedem Fall zusteht, sofern das Produkt einen Mangel aufweist. Ist zum Beispiel der neu gekaufte Fernseher nicht funktionsfähig, dann muss das Unternehmen den Fehler entweder innerhalb einer angemessenen Frist beheben oder das Produkt ersetzen. Ist das nicht möglich, kann alternativ eine Preisminderung oder die Rückerstattung des Kaufpreises verlangt werden.

Generell gilt: Unternehmen können das Recht auf Gewährleistung weder ausschließen noch einschränken, unabhängig davon, ob direkt im Geschäft oder via Internet eingekauft wurde.

Garantie für gekaufte Waren ist freiwillig, aber bindend

Die vertragliche Garantie ist eine freiwillige Zusage des Unternehmens oder Herstellers, dem Konsumenten im Fall einer Reklamation entgegenzukommen. Was das konkret beinhaltet, steht in den Garantiebedingungen - ist also von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich. Liegt eine Garantie-Zusage vor, dann ist diese aber auch verbindlich.

(Red)

  • VIENNA.AT
  • Österreich
  • Umtausch, Garantie & Co. bei falschen oder kaputten Weihnachtsgeschenken
  • Kommentare
    Kommentare
    Grund der Meldung
    • Werbung
    • Verstoß gegen Nutzungsbedingungen
    • Persönliche Daten veröffentlicht
    Noch 1000 Zeichen