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Tod des Kranführers beim Unwetter

Eine Mitschuld der Bauleitung am tödlichen Kranunfall vor 3 Wochen wird nicht ausgeschlossen. Laut ZAMG-Bericht wurde das Unwetter 3 Tage vorher prognostiziert und Warnstufe 3 ausgesprochen.

Nach dem tödlichen Kranunfall während des Unwetters in Wien vor drei Wochen, hält die Polizei ein Mitverschulden der Bauleitung für möglich. Laut einem Bericht der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) war zum Zeitpunkt des Unglücks Warnstufe 3 ausgesprochen. Tage vorher wurden heftige Gewitter vorhergesagt, berichtete ein Ermittler der APA. Die Staatsanwaltschaft soll nun über die Einleitung eines Verfahrens entscheiden.

Ein 52-jährige Kranführer war am 21. Juni durch den Sturm mit seinem 50 Meter hohen Baugerät auf das Dach der Hauptfeuerwache Am Hof in der Innenstadt gestürzt. Der in der Kabine sitzende Mann wurde eingeklemmt und getötet. Dass ein Gewitter kommen werde, sei bekannt gewesen, so der Kriminalist. Die Frage sei nun, ob die Bauleitung diesbezüglich vorausschauend reagieren und die Arbeiten abbrechen hätte müssen.

Es wurde überprüft, ob die Wetterentwicklung und das Unglück durch meteorologische Angaben vorhersehbar gewesen seien, erklärte der Ermittler. Laut einem Bericht der ZAMG wurde bereits an den Vortagen prognostiziert und berichtet, dass mit heftigen Gewittern zu rechnen sei.

Am Unglückstag selbst seien um 12.00 Uhr Quellwolken und möglicherweise starke Gewitter mit eventuell heftigen Böen vorhergesagt worden. Für den Nachmittag wurde Warnstufe 3 ausgesprochen laut der „extrem starke Gewitter sehr wahrscheinlich sind“. Diese Prognose wurde auf der Internetseite der ZAMG verbreitet, auch im Radio wurde gewarnt.

Das ein schweres Unwetter kommen werde, sei durch Nachrichten und Wetterberichte klar gewesen, meinte der Ermittler. Auch die Bauleitung hätte davon etwas mitbekommen müssen. Die Ermittlungsergebnisse der Exekutive werden nun an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Diese soll überprüfen ob vor dem Unglück vorbeugende Maßnahmen getroffen hätten werden müssen und ob wegen Mitverschulden ein Verfahren eingeleitet wird.

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