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Tiroler missbrauchte behinderte Töchter: Strafe gemildert

Das Oberlandesgericht (OLG) Innsbruck hat am Donnerstag der Berufung eines 57-jährigen Tirolers Folge geleistet, der seine beiden psychisch beeinträchtigten Töchter sexuell missbraucht hat. Die Freiheitsstrafe aus erster Instanz wurde von zweieinhalb auf zwei Jahre herabgesetzt. Im Gegenzug widerrief der Senat eine bedingte Haft von acht Monaten. Der Mann war bereits einmal wegen eines ähnlichen Deliktes verurteilt worden.

Der Angeklagte hatte in der Verhandlung im Dezember vor einem Schöffensenat seine Unschuld beteuert: Er habe zu seinen Töchtern nur mehr sporadisch Kontakt gehabt und diese keinesfalls unsittlich berührt. Der Mann vermutete damals, dass die Mädchen ihn aus Rache für Übergriffe in der Vergangenheit erneut belasten würden. Der Tiroler war bereits in einem früheren Prozess zu zwei Jahren Haft verurteilt worden. Damals fasste der Pensionist einen Teil der Haft von acht Monaten bedingt aus.

Weil der 57-Jährige wegen der Misshandlung seiner Töchter bereits einschlägig vorbestraft sei, beantragte Oberstaatsanwalt Richard Freyschlag, der Berufung des Angeklagten nicht stattzugeben. Der Tiroler habe keinerlei Einsicht gezeigt. Zudem sei er laut dem Sachverständigen-Gutachten dispositionsfähig gewesen. “Es ist vergleichsweise zu anderen Taten, die unter diesem Strafbestand fallen, wenig passiert”, argumentierte Verteidiger Mustafa Tuncer. Daher sei die Strafhöhe aus erster Instanz “seinem Empfinden” nach zu hoch.

Die psychologische Sachverständige Karin Treichl hatte den beiden Töchtern (26 und 27 Jahre) damals eine nicht “besserbare Intelligenzminderung” diagnostiziert. “Beide sind vertrauensselig, leicht beeinflussbar und waren dem Vater ausgesetzt”, erklärte Treichl. Die geistigen Voraussetzungen, um ein berechnendes Verhalten aus Rache abzuleiten, seien laut Treichl bei ihnen nicht gegeben.

Die Vorsitzende des Berufungssenates, Richterin Beatrix Kiechl, erkannte die vom Verteidiger angeführte eingeschränkte Dispositionsfähigkeit des Mannes nicht an: “Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten festgestellt, dass sie die Reichweite der Tat erkennen konnten.” Der Senat habe die Strafe “ein bisschen” heruntergesetzt, weil die Schwere der tatsächlichen Handlung im Tat-Spektrum nicht so gravierend gewesen sei. “Für ihre beiden Töchter war es aber trotzdem eine schlimme Sache”, betonte Kiechl. Erschwerend sei außerdem gewesen, dass der Angeklagte eine einschlägige Vorstrafe vorzuweisen habe und dass er sich an denselben Opfern vergangen habe. Das Urteil ist rechtskräftig.

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