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Testamentsaffäre: Nach 30 Jahren um 5 Wochen zu spät geklagt

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Testamentsaffäre - Themenbild ©APA - Erwin Scheriau
Geschwister befürchten, dass ihr Bruder in die Testamentsaffäre verwickelt war und das Testament ihres Vaters gefälscht hat. Ihre Erbklage wurde aber wegen Verjährung abgewiesen.
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Die beiden Kläger behaupteten vor Gericht, ihr als Rechtsanwalt tätig gewesener und inzwischen verstorbener Bruder sei wahrscheinlich in den großen Justizskandal am Bezirksgericht Dornbirn um Betrügereien mit gefälschten Testamenten verwickelt gewesen. Der Anwalt aus dem Bezirk Dornbirn habe jedenfalls das Tes­tament ihres 1987 verstorbenen Vaters gefälscht. Das Testament habe nicht ihr Vater geschrieben, und dessen Unterschrift sei ebenfalls gefälscht worden. Drei der sechs Geschwister hätten so aus dem Nachlass des Vaters zusätzlich zu Unrecht Liegenschaften erhalten.

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Die Kläger forderten in einem Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch von drei beklagten Familienangehörigen als Entschädigung für den ihnen zustehenden Sechstelanteil an den ihnen vorenthaltenen Liegenschaften insgesamt jeweils rund 130.000 Euro.

Verwandtschaftsverhältnis

Die beiden Kläger und der Erstbeklagte sind Kinder des Erblassers. Die Zweitbeklagte ist die Gattin und Erbin eines bereits verstorbenen Sohnes des Erblassers. Der Drittbeklagte ist der Sohn und Erbe eines weiteren verstorbenen Sohnes des Erblassers. Der Anwalt ist der Vater des Drittbeklagten. Die drei Beklagten meinten, das Testament sei echt. Sollte dem nicht so sein, seien die Ansprüche verjährt.

Die Klage in dem Erbprozess wurde nun rechtskräftig wegen Verjährung abgewiesen. In letzter Instanz hat jetzt der Oberste Gerichtshof (OGH) die Entscheidungen des Landesgerichts Feldkirch und des Innsbrucker Oberlandesgerichts bestätigt. Die Wiener Höchstrichter haben der Revision der klagenden Parteien gegen das Berufungsurteil keine Folge gegeben.

30 Jahre verstrichen

Die Verjährungsfrist für die geltend gemachten Ansprüche aus einer Straftat endete nach der neuen Rechtslage 30 Jahre nach dem Tod des am 22.10.1987 verstorbenen Erblassers, also am 22. Oktober 2017 und nicht nach der am 25. Jänner 1988 erfolgten gerichtlichen Einantwortung, so der OGH.

Die Frist für die Verjährung sei damit bei der Einbringung der Klage am 30. November 2017 bereits abgelaufen. Damit komme es nicht mehr darauf an, dass die Klage innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist ab Kenntnis des behaupteten Schadens eingebracht worden sei.

Die Zivilrichter hatten wegen der eingetretenen Verjährung gar nicht mehr zu prüfen, ob das strittige Testament tatsächlich gefälscht war oder nicht. Die Klage wurde 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers somit um fünf Wochen zu spät eingebracht und deshalb schlussendlich abgewiesen.

Seff Dünser / NEUE

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