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Testamente – Ein prüfender Blick lohnt sich

Der Feldkircher Notar Dr. Richard Forster beantwortet im Folgenden häufig gestellte Fragen rund um das Testament.

Die 2017 wirksam gewordene Erbrechtsnovelle hat seit 2017 strengere Formvor-schriften für Testamente eingeführt. Bedeutet dies, dass Testamente, die vor Inkrafttreten dieser Novelle erstellt wurden, ungültig sind?

Nein. Testamente, die vor Inkrafttreten des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 nach den damals geltenden Formvorschriften gültig erstellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit und müssen aus diesem Grund deshalb nicht neu erstellt werden. Allerdings ist zu beachten, dass die überraschende Judikaturwende des Obersten Gerichtshofes zu den Formvorschriften bei fremdhändigen Testamenten – die zu einer Abkehr von einer jahrzehntelangen gefestigten Rechtsanschauung und Rechtsübung führte –  auch Testamente, die vor dem 1. Jänner 2017 erstellt worden sind, erfasst. Es ist daher generell ratsam, sein bestehendes Testament durch einen Fachmann auf dessen Formgültigkeit kontrollieren zu lassen.

Ab welchem Alter sollte man ein Testament erstellen?

Es gibt eigentlich keinen zwingenden Zusammenhang zwischen den Faktoren Lebensalter und Notwendigkeit zur Erstellung eines Testamentes. Die Meinung, ein Testament sei nur „etwas“ für „ältere Personen“ und „junge Leute“ brauchen keines, ist jedenfalls unzutreffend.
Je nach Lebens- und Vermögenssituation kann sich die Sinnhaftigkeit zur Testamentserstellung bereits in jungen Jahren ergeben. Demgegenüber kann – insbesondere dann, wenn der wesentliche Teil des Vermögens bereits zu Lebzeiten übergeben worden ist –  der Bedarf für eine Testamentserstellung bei älteren Personen wegfallen. Es ist somit eine Einzelfallentscheidung. Daher ist es sinnvoll, sich in einem Erstgespräch von einem Erbrechtsprofi diesbezüglich beraten zu lassen. Bei jedem Notar ist das Erstgespräch gratis.

Sollte ein österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Österreich und um­fassendem Immobilienver­mögen in Österreich und in Frankreich in beiden Staaten ein Testament errichten?

Nein. Das ist nicht mehr notwendig. Das Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung im August 2015 führte nämlich zu einer Vereinheitlichung. Für die Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens ist nur mehr ein einziges Gericht zuständig. Im konkreten Fall wäre – sowohl für das österreichische als auch das französische Vermögen – ein österreichisches Gericht zuständig. Dessen Beschluss wirkt dann sowohl in Österreich als auch in Frankreich. Zudem wird in einem solchen Fall im Gegensatz zur früheren Rechtslage nur noch ein Erbrecht (gegenständlich wäre es das österreichische Erbrecht) angewendet. 

Ist es ratsam, ein selbst erstelltes Testament überprüfen zu lassen?

Wir empfehlen das jedenfalls. Die Erfahrung zeigt, dass selbst erstellte Testamente – insbesondere wenn sie komplexere Anordnungen enthalten – häufig fehleranfällig sind. Ein prüfender Blick durch einen Fachmann lohnt sich deshalb immer. Aufgrund ihrer umfangreichen Ausbildung im Bereich des Erbrechtes und ihres großen Erfahrungsschatzes in diesem Bereich sind die österreichischen Notare gerade auch in diesem Themenbereich zur fachgerechten Beratung berufen.

Wo sind in der Praxis Problembereiche bei Testamentserstellungen festzustellen?

Fehlerquellen bzw. Problembereiche sind u. a. bei folgenden Faktoren zu finden:

  • Unterlassung der Einsetzung von Ersatzerben
  • Nichtberücksichtigung von Patchworkfamilien-Situationen
  • Nichtberücksichtigung bzw. mangelnde Kenntnis der korrekten Einrechnung von lebzeitigen Schenkungen
  • die Thematik Nacherbschaften
  • unklare und unscharfe Formulierungen
  • Unterlassung der Anordnung von Kontrollmechanismen in Bezug auf angeordnete Testamentsauflagen.

Wie sichere ich eine Lebensgefährtin/einen Lebensgefährten ab?

Das Gesetz sichert einen Lebensgefährten nur dürftig ab. Ein Lebensgefährte hat weder ein ordentliches Erbrecht, noch einen Pflichtteilsanspruch. Auch die Möglichkeit zum Weiterwohnen in der gemeinsamen Wohnung ist – je nach Lage – zeitlich limitiert. Wenn man seiner Lebensgefährtin oder seinem Lebens­gefährten also etwas zukommen lassen will, ist die Erstellung eines Testamentes unabdingbar erforderlich.

Österreichweit sind 522 ­Notarinnen und Notare tätig. Eine erste Rechtsauskunft ist kostenlos.

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Entgeltliche Einschaltung der ÖGIZIN GmbH.

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