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Terror-Prozess: Autoren orten rechtsstaatliche Bedenken

Während der zweite Rechtsgang im Verfahren gegen die angeblichen Terroristen Mohamed M. und Mona S. läuft, ist nun ein Buch erschienen, das die Spannungsfelder zwischen Rechtsstaat, Terrorbedrohung und Terrorismusbekämpfung aufzeigen möchte.

Die Autoren von “Dies ist kein Gottesstaat!” – ein Zitat, mit dem der Richter im ersten Prozess den Ausschluss der an ihrem Gesichtsschleier festhaltenden Mona S. von der Verhandlung begründet hatte – kommen zum Schluss, Österreich sei “derzeit nicht in der Lage”, mit dieser Herausforderung “korrekt” umzugehen.

Nach Erläuterungen zum politischen Islam und dem Dschihadismus werden die nationalen und internationalen Gesetze beleuchtet, die den Terrorismus in seine Schranken weisen sollen. Der zu diesem Zweck ins heimische Strafgesetzbuch integrierte § 278b kommt bei den Verfassern – ein Politikwissenschafter, ein Arabist und zwei in die Verteidigung von Mohamed M. und Mona S. eingebundene Jusstudenten – gar nicht gut weg: Sie sprechen von einem “Gummiparagrafen”, der seinerzeit bei bösem Willen auch auf bzw. gegen die Hainburg-Besetzer herangezogen hätte werden können.

Schwerwiegende rechtsstaatliche Bedenken hegen die Autoren an den gegen Mohamed M. gerichteten polizeilichen Ermittlungen. Das heimliche Installieren einer Angriffssoftware auf seinem Computer erscheint ihnen “äußerst fragwürdig”, das Auswerten von Screenshots und die umfangreiche Key-Log-Überwachung als schlichtweg rechtswidrig.

Der Prozess gegen den 23-Jährigen und seine 22 Jahre alte Frau werfe daher die Frage auf, “inwiefern in diesem Fall einer Tendenz in Richtung eines Gesinnungsstrafrechts Vorschub geleistet wurde”. Die Autoren orten jedenfalls “Aspekte einer Gesinnungsjustiz” und bezweifeln, dass Geschworene – und damit juristische Laien – überhaupt in der Lage sind, die Frage zu beantworten, ob Mohamed M.- und Mona S. sich im Rahmen einer terroristischen Vereinigung betätigt haben oder nicht: “Die Beurteilung von Schuld und Unschuld in einem Strafprozess gegen einen mutmaßlichen Mörder ist Geschworenen eher zuzutrauen als die Beurteilung einer terroristischen Vereinigung, die sich in einem diffus definierten Nahefeld zur Tatvorbereitung befindet.”

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