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Terror-Prozess: Anträge des Anwalts abgewiesen

Im Wiener Straflandesgericht ist am Mittwoch unter regem medialen Interesse der Terror-Prozess gegen Mohamed M. und Mona S. fortgesetzt worden...

Die aufgrund ihrer Weigerung, ihren Gesichtsschleier abzulegen, von der Verhandlung ausgeschlossene 21-Jährige ließ sich zu Beginn in den Großen Schwurgerichtssaal bringen, wo sie eine Stellungnahme abgeben wollte.

Sie war dabei allerdings nicht zu verstehen, zumal das Mikrofon, in das sie sprechen sollte, nicht eingeschaltet war. Richter Norbert Gerstberger ortete einen weiteren Grund für das Kommunikationsproblem. “Es ist jemand relativ schwer verständlich, der einen Fetzen vor dem Gesicht hat”, stellte der Prozessleiter wörtlich fest.

Verteidiger Lennart Binder formulierte daraufhin das Begehren seiner Mandantin: Es sei Mona S. nicht zuzumuten, stundenlang abgesondert in einem Kammerl neben dem Großen Schwurgerichtssaal auszuharren und den Fortgang der Verhandlung abzuwarten. Die junge Frau sei “krank” und “halte das psychisch nicht aus”, meinte der Anwalt.

Der 21-Jährigen wurde daraufhin freigestellt, in ihre Zelle zurückzukehren. Allerdings müsse gewährleistet sein, dass sie im Falle des Abschlusses des Beweisverfahrens rasch wieder zur Stelle und bei der Urteilsverkündung persönlich zugegen sei, gab der Vorsitzende zu bedenken, ehe Mona S. abgeführt wurde.

Im Anschluss lehnte der Gerichtshof den offenen Antrag des Verteidigers auf Vernichtung von Aktenbestandteilen ab, die die Polizei auf Basis einer Keylogg- und Screenshot-Überwachung des Computers von Mohamed M. gewonnenen hatte. “Die sind dabei nicht überschritten worden”, stellte der Vorsitzende fest.

Gerstberger räumte ein, dass die heimliche Installation einer speziellen Angriffs-Software zwar eine “Besonderheit” sei, rechtlich aber dasselbe darstelle wie eine im zum überwachenden Raum angebrachte Video-Kamera, was im Fall von Mohamed M. aus ermittlungstechnischen Gründen nicht möglich gewesen sei.

“Die Überwachung des Email- und Internetverkehrs ist in rechtlich einwandfreier Weise erfolgt”, hielt Gerstberger fest.

Der Verteidiger gab sich damit nicht zufrieden. Er beantragte nunmehr die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Computerwesen, der beweisen soll, dass im gegenständlichen Fall in gesetzwidriger Weise ermittelt wurde.

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