Teilweiser Freispruch im Osttiroler Entführungsprozess
Der Mann wurde zwar vom Vorwurf der “Erpresserischen Entführung” freigesprochen, wegen Begehung einer Straftat im Zustand der vollen Berauschung muss er aber zehn Monate Freiheitsstrafe verbüßen. Das Urteil war vorerst nicht rechtskräftig.
Richter Andreas Mair ordnete die Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher an. “Sie standen wegen einer ähnlichen Sache schon einmal vor einem Schwurgericht, eigentlich müssten sie wissen, wie sie auf Alkohol reagieren”, sagte Mair. Die Gutachterin habe in ihrem Gutachten nachvollziehbar erklärt, dass sie zu Kontrollverlust und erhöhter Aggressivität nach Alkoholkonsum neigen. “Sie müssen die Einweisung als Chance sehen aus ihrer Situation herauszukommen”, betonte der Richter.
Der Vorfall hatte sich am 22. Juli des vergangen Jahres ereignet. Der 49-Jährige soll gegen 20.00 Uhr in betrunkenem Zustand seine mit ihm in einem Haus lebende Mutter auf den Dachboden geschleppt haben. Der nebenan wohnende Bruder des Beschuldigten hatte die Polizei verständigt, nachdem er Blutspuren und eine zerschlagene Scheibe in dem Haus seiner Mutter bemerkt hatte. Als die Beamten an Ort und Stelle eingetroffen waren, soll der Osttiroler diese mit dem Umbringen bedroht haben. Er habe gerufen, dass die Mutter bei ihm sei und er sie “nicht herausgeben” werde. Der Vorfall konnte damals erst durch einen Einsatz des Sondereinsatzkommandos Cobra beendet werden.
Bei der Hauptverhandlung hatte der 49-Jährige angegeben, “sich an nichts mehr erinnern zu können”. Er habe damals “mehrere Flaschen Bier und auch einige Whisky” konsumiert. Als er zu Hause angekommen war, sei er gestolpert und habe dabei die Scheibe zerschlagen und sich an der Hand verletzt. Die Mutter sei freiwillig mit ihm mitgegangen, da “sie in seiner Dachwohnung übernachten wollte”. Daran, dass er am Dach gestanden habe, könne sich der Osttiroler nicht mehr erinnern. Auch nicht daran, dass er damit gedroht habe, “die ersten Beamten, die seine Wohnung betreten, töten zu wollen”.
Eine psychiatrische Gutachterin hatte dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt “Zurechnungsunfähigkeit” und “eine eingeschränkte Dispositionsfähigkeit” diagnostiziert. Zudem neige der 49-Jährige im Alkoholeinfluss zu erhöhter Aggression. Laut Gutachterin bagatellisiere der 49-Jährige seinen Alkoholkonsum, zudem sei zu befürchten, dass er “jederzeit wieder eine derartige Handlung” setzten könnte. Die Gutachterin hatte eine stationäre Behandlung seiner Alkoholsucht empfohlen.