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Tag der Apotheken

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Anlässlich des „Tags der Apotheke“ am heutigen Dienstag riet der ÖAMTC, Auto-Verbandskästen auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen.

Viele Lenker wissen oft gar nicht, wo sich der „Lebensretter“ befindet oder wie der Inhalt der Apotheke im Notfall richtig verwendet wird, so der Autofahrerclub in einer Aussendung. In vielen Fällen ist der Verbandskasten außerdem gar nicht mehr verwendbar.

Das Kraftfahrgesetz schreibt ein staubdicht verpacktes und zur Wundversorgung geeignetes Verbandszeug vor. Wer ganz ohne Auto-Apotheke erwischt wird, muss zumindest mit einem Organmandat in der Höhe von 14 Euro rechnen, erklärte ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer. Der theoretische Strafrahmen reicht hier sogar bis zu 5.000 Euro.

Wie oft die Auto-Apotheke ausgetauscht werden oder was sie genau beinhalten muss, ist allerdings nirgends festgeschrieben, meinte Hoffer. Trotzdem beklagen sich Autofahrer immer wieder über zweifelhafte Bestrafungen wegen „abgelaufener“ Verbandskästen. Gestraft werden darf allerdings nur, wenn die gesetzliche Mindestvorgabe – staubdicht verpackt und geeignet – nicht erfüllt wird.

Apotheken nach ÖNORM V 5101 erfüllen mehr als die Mindestanforderungen. Ihre Verwendung ist – entgegen einer weit verbreiteten Meinung – aber nicht gesetzlich vorgeschrieben, betonte Hofer. Um juristische Haarspaltereien zu vermeiden und für den Notfall gut gerüstet zu sein, sollten sie allerdings zur Auto-Ausstattung gehören. Damit der Verbandskasten im Ernstfall auch richtig eingesetzt wird, empfiehlt der Experte einen auffrischenden Erste Hilfe Kurs.
Eine Auto-Apotheke enthält folgende Grundausstattung:
Dreiecktücher – Wundauflage – Verbandtuch – Heftpflaster – Pflasterstrips – Wundschnellverband – Momentverband – elastische Mullbinden – Rettungsdecke – Verbandschere – medizinische Einmalhandschuhe – Notfallbeatmungstuch – Erste Hilfe Anleitung (Sofortmaßnahmen)

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