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Streuen und Entfernen von Lawinen Pflicht

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Rutschiger Schnee vor der Haustür und auf den Dächern kann mitunter gefährliche Folgen für Passanten haben - Hausbesitzer müssen etwaige Gefahren am Dach und am Gehsteig entfernen.

Die Hausbesitzer haben bei starken Schneefällen klare Pflichten: Sie müssen mit Schildern oder Latten vor etwaigen Lawinen warnen und sich um die Räumung auf dem Gehsteig kümmern. Wer dies nicht ordnungsgemäß erledigt, muss eventuell für Schäden, die Dritten entstehen, haften.

Wege müssen sicher begehbar sein

Unternehmer, Händler und alle anderen Personen, die über öffentlich zugängliche Grundstücke oder Wege verfügen, müssen dafür sorgen, dass Gelände oder Wege sicher begehbar sind. Für diese Aufgaben können zwar Schneeräumdienste oder Dritte verpflichtet werden, die ordnungsgemäße Räumung muss aber in einem Vertrag gewährleistet werden. Vereinbarungen, in denen das beauftragte Unternehmen nur im Rahmen seiner Kapazitäten säubern oder streuen muss, reichen nicht für eine Haftungsbefreiung des Grundstücksbesitzers aus. Das geht aus einer entsprechenden Information der niederösterreichischen Arbeiterkammer hervor.

Geräumt werden müssen Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen, die dem öffentlichen Verkehr dienen. Der Gehweg ist entlang der Liegenschaft zu säubern und wenn nötig auch zu streuen. Gibt es keinen Gehsteig, muss der Straßenrand in einer Breite von einem Meter von Eis und Schnee gereinigt werden. Die einzige Ausnahme bildet die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, wo nicht geräumt werden muss.

Gefahr von oben

Die Gefahr droht auch von den Dächern: Das Aufstellen von Warnhinweisen oder Hauswand gelehnte Latten ist nur eine Sofortmaßnahme, der Hauseigentümer ist auch dazu verpflichtet, zum Schutz der Passanten das Dach zu reinigen. Schneewächten oder Eisbildungen sind auf jeden Fall zu entfernen.

Im Schadensfall kann jedoch auch Passanten oder Autobesitzern ein Mitverschulden zufallen, wie die Generali Gruppe warnte: Wenn man bei entsprechender Aufmerksamkeit die Gefahren hätte erkennen können, komme dies in Betracht. Eine Minderung von Schadenersatzforderungen könne die Folge sein, so die Versicherung.

Ein solches Mitverschulden könne insbesondere bei Beschädigungen von parkenden Autos entstehen, wenn diese trotz herrschenden Tauwetters und damit verbundener Dachlawinengefahr gerade dort abgestellt werden, wo bereits von der Straße aus die auf dem Dach lagernden – eventuell sogar überhängenden – Schneemassen erkennbar sind.

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