Dornbirn. Es kommt vor, dass es auch bei durch Ampeln geregelten Kreuzungen zu Unfällen kommt. Besonders, wenn so mancher Verkehrsteilnehmer früh morgens etwas unkonzentriert sein Fahrzeug lenkt und in einen Unfall verwickelt wird. So geschehen in Dornbirn. Es krachte, da wahrscheinlich einer der beiden Autofahrer das Rotlicht missachtete. Wer es war, musste das Gericht entscheiden, da sich die beiden und auch die Versicherungen nicht gütlich einigen konnten. Beide Autos wurden stark beschädigt.
Was war geschehen?
Ein Autofahrer kam auf der L 190 aus Richtung Norden und wollte nach links in die Straße Stiglingen Richtung Osten abbiegen. Das andere Fahrzeug kam vom Primelweg, der westlich der Kreuzung ist. Er fuhr in das Fahrzeug des Wartenden. Der Linksabbieger klagte nun seinen Schaden am Auto in Höhe von knapp 4800 Euro, sowie Schmerzensgeld, Haushaltshilfeentschädigung, Pflegekosten sowie einen Kindersitz von insgesamt 3200 Euro ein. Er brachte vor, dass das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls den anderen treffen würde. Dieser sei bei Rot zunächst in die Kreuzung eingefahren und habe ihn, der bei Grünlicht eingefahren ist und links abbiegen wollte, angefahren.
Aufgrund des starken Gegenverkehrs musste der Linksabbieger nämlich für längere Zeit in der Kreuzungsmitte warten. Wie es vor Gericht so ist, behauptete der Gegenspieler genau das Gegenteil. Er sei quasi vom Linksabbieger „abgeschossen“ worden, weil dieser eindeutig bei
Rot in die Kreuzung eingefahren sei. Richter Walter Schneider sichtete die Polizeiakte samt Lichtbilder, holte ein verkehrstechnisches Sachverständigengutachten ein und begab sich auf einen Augenschein an Ort und Stelle.
Es stellte sich heraus, dass die Ampeln auf der L 190 „gegengeschaltet“ sind, d.h. ein gleichzeitiges Grün ist nicht möglich. Die Aussagen des Linksabbiegers stimmten. Während die Ampel auf der L 190 noch auf Grün stand und Rot für den Verkehr vom Primelweg herkommend zeigte, missachtete jener Fahrzeuglenker das Rotlicht und fuhr ebenfalls in die Kreuzung ein. Er lenkte seine Aufmerksamkeit lediglich nach links und nach rechts, aber nicht zum Kreuzungsbereich selbst. Zeugenaussagen bestätigten, dass der Lenker des „Primelwegfahrzeuges“ rechts blinke, aber links abbiegen wollte. Dieses rechtsblinkende Fahrzeug hätte somit für den im Kreuzungsbereich Wartenden keine Gefahr bedeutet und es wäre auch zu keinem Unfall gekommen, wenn dem so gewesen wäre. Dem Richter erschien es also klar, dass der „Primelweglenker“ lediglich eine Schutzversion präsentierte, um davon abzulenken, dass er bei Rot in die Kreuzung eingefahren ist und unaufmerksam gegen ein im Kreuzungsbereich schon lange stehendes Fahrzeug gefahren ist. Bezüglich des Schadens am Auto und des Schmerzensgeldes wurde die Forderung zu Recht erkannt. Jedoch musste noch ein medizinisches Urteil eingeholt werden.