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Streit in Vorarlberg: Mieterin muss gehen

Der Schatten eines Paares im Streit.
Der Schatten eines Paares im Streit. ©Symbolbild: Jonathan Sharp/Unsplash
Die Frau wurde von ihren Nachbarn als Hure beschimpft. Trotzdem wurde ihr Mietvertrag laut OGH-Höchstrichter rechtmäßig gekündigt.

Von Seff Dünser/NEUE

Während einer der zahlreichen Streitigkeiten wurde die Mieterin in dem Mehrparteienhaus von Nachbarn sogar als Hure beschimpft. Die heftigen verbalen Auseinandersetzungen der Frau mit zwei im selben Vorarlberger Haus lebenden Familien hatten im Jahr davor begonnen. Beim zuständigen Bezirksrichter entstand im gerichtlichen Räumungsverfahren der Eindruck, die beiden Familien hätten ein Interesse daran, dass die Frau aus dem Mehrparteienhaus auszieht, „sodass sie keine Gelegenheit zu einem Streit auslassen“.

Niederlage in letzter Instanz

Dennoch hat die beklagte Mieterin den von ihren Vermietern angestrengten Räumungsprozess rechtskräftig verloren. Auch in dritter und letzter Instanz wurde nun am Obersten Gerichtshof (OGH) die Rechtmäßigkeit der Kündigung des Mietvertrags durch die klagenden Vermieter bestätigt. Damit muss die Mieterin jetzt ihre Mietwohnung verlassen und räumen. Ihre außerordentliche Revision gegen die zweit­instanzliche Entscheidung des Landesgerichts Feldkirch wurde am Höchstgericht in Wien mangels einer grundsätzlichen Rechtsfrage zurückgewiesen.

Denn die beklagte Mieterin hat nach Ansicht der Richter in allen drei Instanzen mit ihrem grob ungehörigen Verhalten Mitbewohnern in dem Haus das Zusammenwohnen verleidet und damit einen Kündigungsgrund nach dem Mietrechtsgesetz gesetzt. Sie sei beteiligt gewesen an lautstarken Streitereien mit wechselseitigen Beschimpfungen, an Respektlosigkeit schwer zu überbietenden Äußerungen Erniedrigungen und Ankündigungen, sich gegenseitig das Leben schwer zu machen.

Provokationen

Das Verhalten seiner Mandantin sei jedoch eine verständliche Reaktion auf Provokationen durch die beiden Familien und damit auf ihr widerfahrenes Unrecht gewesen, argumentierte Beklagtenvertreter Bernhard Schwendinger. Deshalb sei die Kündigung des Mietvertrags zu Unrecht erfolgt, so der Verfahrenshelfer. Zudem hätte gerichtlich geprüft werden müssen, ob die anwaltlich durch die Kanzlei Blum, Hagen & Partner vertretenen Vermieter nicht auch die Mietverträge der gegnerischen Familien kündigen können hätten.

Keinen Kündigungsgrund hätte es nur dann gegeben, wenn die Provokationen durch die Vermieter gesetzt worden wären, merkten dazu die Wiener Höchstrichter an. Die Vermieter hätten ansonsten ja keinen Mieter kündigen können und Unruhe in ihrem Haus dulden müssen. Die Vermieter hätten das Recht, alle oder nur einen der an den nachbarlichen Auseinandersetzungen beteiligten Mieter zu kündigen.

(NEUE)

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