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Strafzettel trotz Parkpickerl: Zahlreiche Parkstrafen in Wien zu Unrecht ausgestellt

Wer sein Parkpickerl verlängert, aber trotzdem in seinem Bezirk einen Strafzettel bekommen hat, sollte diesen nicht bezahlen
Wer sein Parkpickerl verlängert, aber trotzdem in seinem Bezirk einen Strafzettel bekommen hat, sollte diesen nicht bezahlen ©APA (Sujet)
Ärgernis mit Parkstrafen, die man wegen eines gültigen Parkpickerls eigentlich gar nicht bekommen hätte dürfen: Der ÖAMTC informiert über mehrere Fälle mit fälschlich ausgestellten Strafzetteln in Wien.

An den ÖAMTC wurden in den vergangenen Tagen mehrere Fälle herangetragen, wonach Autobesitzer trotz gültigem Parkpickerl einen Strafzettel wegen Abstellen des Fahrzeuges ohne Parkschein erhalten haben.

Behörde hatte Softwareprobleme - falsche Parkstrafen ausgestellt

Der Club recherchierte prompt und konnte nach einem Telefonat mit einem Wiener Bezirksamt feststellen: behördeninterne Softwareprobleme haben offenbar dazu geführt, dass manche Verlängerungen von Parkpickerl nicht an die Parkraumüberwachung weitergeleitet wurden. "Parksheriffs wird somit bei der Überprüfung betroffener Fahrzeuge fälschlicherweise angezeigt, dass kein Parkpickerl vorhanden ist. Da natürlich auch kein Parkschein gelöst wurde, stellen sie einen Strafzettel aus", so Martin Hoffer, Leiter der ÖAMTC-Rechtsdienste.

Bei Strafzettel trotz Parkpickerl: Genau hinschauen, Strafe nicht zahlen

Fahrzeuglenker, die in dem Parkpickerlbezirk, in dem sie leben, einen Strafzettel bekommen haben, sollten daher genauer hinsehen, ob der Tatvorwurf gerechtfertigt ist. "Wer einen aufrechten Bescheid und somit ein gültiges Parkpickerl hat, benötigt natürlich keinen Parkschein in seinem Bezirk", erklärt der Jurist. Wer dennoch ein Organmandat vorfindet, solle die Strafe keinesfalls bezahlen, sondern Einspruch erheben. Mitglieder des Mobilitätsclubs können sich an die ÖAMTC-Rechtsberatung wenden.

Kein Anspruch auf Rückzahlung - aber Kulanz wahrscheinlich

Wurde die Strafe hingegen bereits bezahlt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Rückzahlung. "Die Behörde wäre dennoch angehalten, im Sinne der Bürgerfreundlichkeit bereits geleistete Zahlungen gegen Nachweis des aufrechten Bescheids zurückzuerstatten - schließlich darf ein solcher Fehler nicht zulasten der Betroffenen gehen", gibt Martin Hoffer abschließend zu bedenken.

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