Ins Rollen gebracht hatte den Fall der frühere Fernsehmoderator Helmut Frodl, der zu lebenslanger Haft verurteilt worden war und im Anschluss gegen seinen Ausschluss vom Wahlrecht zu kämpfen begann. Nachdem ihm bereits im April vom EGMR Recht gegeben worden war, wurde nun auch die Berufung Österreichs abgewiesen, berichtet der “Standard” (Donnerstag-Ausgabe).
Frodl war 1993 wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt worden und verbüßte seine Strafe in der Justizanstalt Garsten in Oberösterreich. 2002 erhob er Einspruch bei der Gemeindewahlbehörde, weil sein Name nicht im Wählerverzeichnis eingetragen war. Sowohl die Gemeindewahlbehörde als auch später die Bezirkswahlbehörde lehnten den Einspruch mit Hinweis auf die Nationalratswahlordnung ab, in der Wahlausschließungsgründe wegen gerichtlicher Verurteilung geregelt sind.
Nach dem Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs sind diese Wahlausschließungsgründe in Österreich zu ungenau gestaltet. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit mache erforderlich, dass zwischen der Sanktion und dem Verhalten des Betreffenden sowie den Umständen eine ausreichende Verbindung bestehe, was in Österreich nicht der Fall sei. Der Ausschluss müsse auch bei Strafgefangenen eine Ausnahme sein und ausreichend begründet sein, hieß es im Urteil des EGMR, mit dem Österreich zu Entschädigungszahlungen von 5.000 Euro verurteilt worden war.
Der Wahlausschließungsgrund “Wegen gerichtlicher Verurteilung” ist im Par. 22 Nationalratswahlordnung geregelt. Demnach ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht “wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist”. Der Ausschluss endet sechs Monate, nachdem die Strafe vollstreckt ist.
In welcher Form das Innenministerium auf den Spruch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte reagiert, steht noch nicht fest. Die anstehende Novelle soll im Zug der geplanten Änderungen bei der Briefwahl vollzogen werden.