AA

Sterbehilfe: Blick auf Regeln für assistierten Suizid

Das Verbot des assistierten Suizids war für den VfGH bereits Thema.
Das Verbot des assistierten Suizids war für den VfGH bereits Thema. ©APA/Barbara Gindl (Symbolbild)
Die geplante Neuregelung für die Hilfe zum Selbstmord schafft ab dem kommenden Jahr die Möglichkeit, schwer kranken Menschen, die ihrem Leben ein Ende setzen möchten, legal zu helfen.
Regierung erzielt Einigung

Betroffene sollen künftig ein tödliches Präparat in Apotheken beziehen können, das allerdings selbst zugeführt werden muss. Begleitend zu dieser neuen Möglichkeit, mittels einer "Sterbeverfügung" das Leben zu beenden, wird die Hospiz- und Palliativversorgung stark ausgebaut. Im Folgenden die Details.

VfGH hob Verbot von assistiertem Suizid mit Ende des Jahres auf

Anlass: Das neue "Sterbeverfügungsgesetz" ist notwendig geworden, da der Verfassungsgerichtshof (VfGH) das Verbot des assistierten Suizids in Österreich mit Ende 2021 aufgehoben hat - nicht allerdings das Verbot der aktiven Sterbehilfe. Würde es zu keiner Neuregelung kommen, wäre die Beihilfe zum Selbstmord ab dem kommenden Jahr ohne Reglementierung erlaubt gewesen.

Bestimmte Gruppe darf assistierten Suizid in Anspruch nehmen

Anspruchsberechtigte: In Anspruch nehmen darf den assistierten Suizid nur eine eng definierte Personengruppe. Dazu muss beim Notar oder Patientenanwalt eine "Sterbeverfügung" errichtet werden, in der der Entschluss festgehalten wird, das Leben zu beenden. Eine solche Verfügung kann nur eine Person errichten, die "an einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit" oder "an einer schweren, dauerhaften Krankheit mit anhaltenden Symptomen leidet, deren Folgen die betroffene Person in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen", heißt es im Entwurf zum "Sterbeverfügungsgesetz". Die sterbewillige Person muss volljährig und "entscheidungsfähig" sein.

Sterbeverfügung: Aufklärung muss zuvor stattfinden

Sterbeverfügung: Vor der Erstellung der Verfügung muss eine Aufklärung durch zwei Ärzte erfolgen, wobei einer der beiden eine palliativmedizinische Qualifikation aufzuweisen hat. Sie müssen bestätigen, dass der Betroffene entscheidungsfähig ist und einen selbstbestimmten Entschluss gefällt hat. Auch muss dabei auf die Möglichkeit psychotherapeutischer Gespräche und suizidpräventiver Beratung hingewiesen werden. Zweifelt ein Arzt an der Entscheidungsfähigkeit der sterbewilligen Person, muss zusätzlich ein Psychiater oder Psychologe beigezogen werden.

Eine Sterbeverfügung darf frühestens zwölf Wochen nach der ersten ärztlichen Aufklärung errichtet werden. Ziel dieser First ist die Überwindung von allfälligen akuten Krisenphasen des Betroffenen. Leidet jemand an einer zum Tod führenden Krankheit und hat nur mehr wenige Wochen zu leben ("terminale Phase"), so kann eine Verfügung auch bereits zwei Wochen nach dem Aufklärungsgespräch unterzeichnet werden. Die Sterbeverfügung verliert durch Widerruf des Betroffenen ihre Wirksamkeit - oder nach Ablauf eines Jahres.

Regierungsangaben zu Zustellung von Präparat

Präparat: Jede öffentliche Apotheke darf nach Vorlage der Sterbeverfügung an die sterbewillige Person (oder an eine der in der Verfügung bestimmten Hilfspersonen) ein tödliches Präparat abgeben. Im Gesetz wird Natrium-Pentobarbital als zulässig definiert. Der Gesundheitsminister kann aber per Verordnung auch andere Mittel als zulässig bestimmen, sofern das genannte Präparat nicht verfügbar ist oder andere Mittel belastende Begleiterscheinungen minimieren. Auch eine Zustellung des Präparats durch die Apotheke ist soll laut Regierungsangaben möglich sein.

Das tödliche Mittel muss selbstständig zugeführt werden. Ist der Sterbewillige dazu nicht in der Lage (etwa bei Schluckproblemen), ist auch eine andere Gabe, etwa über eine Sonde, möglich. Allerdings muss der Betroffene diese Sonde selbst auslösen - hierbei geht es um die klare Abgrenzung zur aktiven Sterbehilfe, die weiterhin verboten bleibt.

Gesetzesentwurf: Keine Pflicht für Hilfeleistung zum Suizid

Mitwirkung: Laut Gesetzesentwurf ist niemand dazu verpflichtet, eine Hilfeleistung zum Suizid zu erbringen. Die Freiwilligkeit gilt ebenso für Ärzte hinsichtlich der Aufklärung sowie für Apotheker. Letztere müssen das Präparat nicht zwingend zur Verfügung stellen, wenn sie das nicht wollen.

Werbeverbot: Explizit festgeschrieben wird ein Werbeverbot für die Hilfsleistung. Verboten ist auch, einer sterbewilligen Person eine Hilfeleistung anzubieten oder diese durchzuführen, wenn man sich dafür wirtschaftliche Vorteile versprechen lässt oder annimmt.

Strafgesetzbuch über Hilfe zur Selbsttötung

Strafen: Klargestellt wird im Strafgesetzbuch, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Hilfe zur Selbsttötung strafbar bleibt. Unter §78 ("Mitwirkung zur Selbsttötung") wird festgeschrieben, dass zu bestrafen ist, wer einer minderjährigen Person "physische Hilfe leistet, sich selbst zu töten". Ebenso unter Strafe steht, wenn man diese Hilfe aus "einem verwerflichen Beweggrund" (z.B. Habgier) leistet - oder gegenüber einer nicht schwer kranken oder einer ärztlich nicht aufgeklärten Person. Der Strafrahmen beträgt dann zwischen sechs Monaten und fünf Jahren Freiheitsstrafe. Straffrei ist die Sterbehilfe künftig definitiv nur über den Weg des in den Apotheken künftig erhältlichen Medikaments und über den skizzierten Ablauf.

Hospiz-Ausbau: Begleitend soll die Hospiz- und Palliativversorgung flächendeckend ausgebaut werden. Ab dem Jahr 2022 stellt der Bund den Ländern jährlich einen Zweckzuschuss zur Verfügung. Dabei ist eine Drittelfinanzierung durch Bund, Länder und Gemeinden vorgesehen. 2021 gibt es vom Bund 21 Mio. Euro, 2023 dann 36 Mio. Euro und 2024 51 Mio. Euro. Sofern Länder und Gemeinden die vollen Mittel ausschöpfen (also jeweils denselben Anteil beisteuern), stünden damit etwa 2024 insgesamt 153 Mio. Euro zur Verfügung.

Beihilfe zum Selbstmord: Rechtliche Neuregelung kam nach VfGH-Spruch

Die rechtliche Neuregelung der Beihilfe zum Selbstmord erfolgte am Samstag nach einem Spruch des Verfassungsgerichthsofs - und besitzt eine lange Geschichte im österreichischen Recht.

Der von Gegnern oft vorgebrachte Vorwurf, das vom VfGH aufgehobene Verbot sei ein Relikt aus der Zeit des Austrofaschismus, ist aber nicht ganz treffend. So wurde in dieser Zeit lediglich eine umstrittene Rechtslage geändert.

"Mitwirkung am Selbstmord"

Geregelt wird das vom VfGH aufgehobene Verbot der "Mitwirkung am Selbstmord" in Paragraf 78 des Strafgesetzbuches (StGB). Der Vorgängerparagraf dazu fällt tatsächlich in die Zeit des Austrofaschismus. Die damals getroffene Regelung wurde im Zuge der Neuordnung der vorsätzlichen Tötungsdelikte durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1934 eingeführt. Damit wurde eine jahrzehntelang von Rechtswissenschaftern erhobene Forderung erfüllt.

Obwohl die Strafbarkeit des Suizids durch das kaiserliche Patent vom 17. Jänner 1850 aufgehoben wurde, wurde die Beihilfe zum Suizid weiterhin strafrechtlich geahndet. Mangels Strafbarkeit der Haupttat behalf man sich damit, die Beihilfe zum Suizid unter einem anderen Paragrafen zu subsumieren, nämlich unter das "vorsätzlich und fahrlässig begehbare, objektiv erfolgsqualifizierte Lebensgefährdungsdelikt". In der Rechtslehre wurde diese Konstruktion, die einer strafbaren Haupttat entbehrte, jedoch vielfach kritisiert.

Rechtswissenschafter verlangten Einführung von Delikt

Rechtswissenschafter forderten zur Bereinigung dieser Rechtslage die Einführung eines eigenen Delikts, der "Teilnahme am Selbstmord". Diese Forderung wurde schließlich durch das Strafrechtsänderungsgesetz von 1934 umgesetzt und damit ein "delictum sui generis" - also ein eigenes Delikt - geschaffen.

Der durch den VfGH aufgehobene Paragraf 78 im StGB wurde im Zuge der großen Strafrechtsreform 1973 unter dem damaligen SPÖ-Justizminister Christian Broda kodifiziert. Dabei wurde die Formulierung des die Beihilfe zum Suizid regelnden Paragrafen weitgehend übernommen. Die Strafdrohung wurde allerdings von schwerem Kerker von einem bis zu fünf Jahren bzw. in schweren Fällen von fünf bis zu zehn Jahren auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren herabgesetzt.

(APA/Red)

  • VIENNA.AT
  • Wien
  • Sterbehilfe: Blick auf Regeln für assistierten Suizid
  • Kommentare
    Kommentare
    Grund der Meldung
    • Werbung
    • Verstoß gegen Nutzungsbedingungen
    • Persönliche Daten veröffentlicht
    Noch 1000 Zeichen