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Spionagesoftware am Arbeitsplatz

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Vieles, aber nicht alles ist erlaubt - Kontrolle muss Mitarbeitern bekannt gegeben werden - Ebenso welche Daten erfasst werden - Lesen privater Mails ist nicht erlaubt.

Arbeitnehmer auf Computerarbeitsplätzen hinterlassen bei jeder PC-Eingabe Spuren, die mit entsprechender Software vom Arbeitgeber nachvollzogen werden können. Doch nicht alles, was technisch möglich ist, ist auch erlaubt, betonte am Donnerstag die Arbeiterkammer (AK) in einer Pressemitteilung. Will ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter derart kontrollieren, muss er ihnen das mitteilen und Auskunft darüber geben, welche Daten erfasst werden.

Der Unternehmer darf seinen Beschäftigten die private Nutzung des Computers untersagen. Weiß der Arbeitgeber von der Privatnutzung und toleriert diese, so ist eine angemessene Privatnutzung zulässig, solange nicht die konkrete Arbeit des Arbeitnehmers beeinträchtigt wird und die Arbeitsorganisation darunter leidet, so die AK.

Berühren Überwachungsmaßnahmen die Menschenwürde, dann ist eine schriftlichen Zustimmung des Betriebsrats (Betriebsvereinbarung) laut AK erforderlich. Einer derartigen Vereinbarung bedürfe es auch dann, wenn der Arbeitgeber eine private Nutzung von Internet oder E-Mail verboten hat. In Betrieben, in denen es keinen Betriebsrat gibt, müsse die Zustimmung jedes einzelnen Arbeitnehmers eingeholt werden. Das Lesen privater Mails sei nicht erlaubt, jedoch gibt es eine Ausnahme: Bei Verdacht einer strafbaren Handlung wie der Download von Kinderpornos oder bei einem Verstoß gegen das Wiederbetätigungsverbot.

Redaktion: Christian Wata

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