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Spezialitäten dürfen Herkunft behalten

Ursprungsbezeichnungen in der EU wie Parma Schinken oder Roquefort Käse müssen nicht abgeschafft werden. Die EU hat im Streit mit den USA/ Australien um geschützte Bezeichnungen einen Erfolg erzielt.

Geographische Herkunftsbezeichnungen für Agrarprodukte der EU verstoßen damit nach einem Bericht eines Schiedsgerichts nicht gegen das internationale Handelsrecht. Die EU müsse aber sicherstellen, dass Herkunftsbezeichnungen aus Nicht-EU-Staaten genauso geschützt werden. „Wir brauchen uns nicht um die Wachauer Marillen und den Vorarlberger Bergkäse sorgen“, bestätigte auch Markus Stangl vom Österreichischen Patentamt.

Das EU-System von geographischen Herkunftsbezeichnungen sei durch das WTO-Schiedsgerichtsverfahren nicht in Zweifel gezogen worden. Stangl glaubt auch nicht, dass es einem außereuropäischen Land noch gelingen würde, eine geographische Herkunftsbezeichnung wie Tiroler Speck schützen zu lassen, da dies den EU-Vorschriften des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums (TRIPS) widersprechen würde.

Nach den Vorschriften der EU dürfen nur solche Produkte den Namen einer Region tragen, die tatsächlich aus der entsprechenden Gegend stammen. Ein amerikanischer Erzeuger darf jedoch sein Produkt mit einem europäischen Herkunftsnamen anpreisen, solange auf dem Etikett „made in USA “ steht. Wer in Kanada Parmaschinken verlangt, bekommt ein kanadisches Produkt, weil sich ein Unternehmer dort die Marke „Parma Ham“ schützen ließ. Das Original wird dagegen unter dem Namen „Number One Ham“ aus Italien eingeführt.

In Argentinien sind so rund 150 Orte oder Regionen Europas zu argentinischen Markennamen geworden. Die EU reagierte bereits vor Jahren auf diesen „Etikettenschwindel“ und führte – zumindest auf dem eigenen Kontinent – eine Liste mit geschützten Herkunftsbezeichnungen ein. Rund 700 Produkte sind derzeit in dem Register erfasst, davon zwölf österreichische Spezialitäten wie Wachauer Marillen, Steirisches Kürbiskernöl, Tiroler Speck oder Waldviertler Graumohn. Die EU hatte zuletzt im Herbst 2004 beim letztlich gescheiterten WTO-Gipfel in Cancun versucht, die europäischen geographischen Herkunftsbezeichnungen international zu verankern und weltweit zu schützen, jedoch erfolglos. Die USA und Australien argumentierten in ihrer Klage bei der WTO, dass es sich bei Parma Schinken & Co um Gattungsbegriffe handle, die frei zugänglich sein müssten. Schließlich genieße auch die Idaho-Kartoffel oder Nappa Valley Wine in der EU keinen Schutz.

Das ist auch der einzige Punkt, in dem der dieser Tage veröffentlichte Schiedsspruch der WTO den Klägern Recht gibt: Brüssel muss Produzenten aus Drittländern erlauben, Produkte mit spezieller Herkunft nach dem EU-System registrieren zu lassen. Das EU-Herkunftssystem als Ganzes sei aber nicht protektionistisch, urteilten die Genfer Wächter über den Freihandel. Der „Parma Ham“ aus Kanada hat also auch künftig keine Chance in der EU. Ob echter Parmaschinken aus Parma künftig auch in Kanada verkauft werden dürfe, werde sich aber erst auf der Welthandelskonferenz Ende des Jahres in Hongkong entscheiden.

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