Sozialausschuss beschloss neue Regeln für freie Dienstnehmer

Mit dem Gesetz, das Anfang 2026 in Kraft treten soll, werden erstmals Mindeststandards und Kündigungsfristen für arbeitnehmerähnliche freie Dienstverhältnisse eingeführt. Gleichzeitig wird der Abschluss von Kollektivverträgen für diese Gruppe ermöglicht.
Die Kündigungsfrist soll künftig vier Wochen betragen, nach zwei Dienstjahren sechs Wochen. Der erste Monat gilt als Probezeit. Eine Kündigung ist zum 15. oder Monatsende möglich, günstigere Regelungen für Beschäftigte sind zulässig. Durch einen Abänderungsantrag wurde ergänzt, dass freie Dienstnehmer künftig über für sie geltende Normen wie Kollektivverträge oder Mindestlohntarife informiert werden müssen.
Der Geltungsbereich des Arbeitsverfassungsgesetzes wird ausgeweitet, sodass künftig auch Verbände freier Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer kollektivvertragsfähig werden können. Damit soll es möglich sein, eigene Kollektivverträge für diese Gruppe abzuschließen oder sie in bestehende Verträge einzubeziehen. Eine Verpflichtung dazu besteht nicht.
Breite Zustimmung im Ausschuss
Arbeitsministerin Korinna Schumann (SPÖ) sprach von einem wichtigen Schutz für freie Dienstnehmer. Fälle wie beim Lieferdienst Lieferando, wo 1.000 Angestellte gekündigt und als freie Dienstnehmer wieder beschäftigt worden seien, seien nichts "was wir in Österreich wollen können". SPÖ, ÖVP, Grüne, FPÖ und NEOS unterstützten das Vorhaben.
Mit den Stimmen der Koalition vertagt wurden dagegen Oppositionsanträge zur Einbindung freier Dienstnehmer in Betriebsräte, zur EU-Richtlinie für Plattformarbeit sowie zu strengeren Gesetzen gegen Scheinfirmen.
(APA/Red)