Sonnenstudio muss Miete für Lockdown 2020 nicht zahlen

Ein Zahlungspflicht für die Miete lag während des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020 nicht vor, da das Mietobjekt wegen eines Betretungsverbotes nicht benutzt werden konnte (Aktenzahl 3 Ob 78/21y). Darauf wies heute die Anwaltskanzlei skpr rechtsanwälte in einer Aussendung hin.
Sonnenstudio muss Miete für Lockdown 2020 nicht zahlen
"Der Standpunkt der Mieter dabei war, dass das Geschäftslokal aufgrund der Lockdowns nicht benutzbar war und daher gemäß § 1104 ABGB die Pflicht zur Zahlung der Miete (und der Betriebskosten) entfällt. Dieser Rechtsansicht folgt nunmehr auch der Oberste Gerichtshof. Er bestätigt, dass Covid-19 eine Seuche im Sinne des § 1104 ABGB ist und, im Falle der gänzlichen Unnutzbarkeit eines Geschäftsraumes (aufgrund eines Betretungsverbotes), keine Pflicht zur Zahlung von Miete und Betriebskosten besteht", so die Rechtsanwaltskanzlei, die in der komplexen Causa der Miet- und Pachtverpflichtungen mit zahllosen offenen Verfahren als Rechtsbeistand tätig ist.
Für die Anwälte bleiben nach dem OGH-Urteil einige Fragen ungeklärt
Für die Anwälte bleiben mit dem OGH-Urteil noch einige Fragen ungeklärt. Beispielsweise sei es nach wie vor offen, in welchem Umfang Miete bei einer teilweisen Nutzbarkeit zu zahlen ist (Stichwort Take Away in der Gastronomie). Und ob und in welchem Umfang diese Entscheidung auch auf Pachtverhältnisse (Stichwort Einkaufszentren) anzuwenden sind.
(APA/Red)