Der Skifahrer hatte in einer nach außen hängenden Linkskurve einer roten, also mittelschweren Piste verkantet, war über eine steile Böschung gestürzt und gegen eine Baumgruppe geprallt. Der talseitige Pistenrand sei zu diesem Zeitpunkt durch Stangen und ein dazwischen gespanntes Absperrband “gesichert” gewesen, erläuterte der OGH. Einige Jahre später habe sich an derselben Stelle ein weiterer tödlicher Unfall ereignet.
Die Schadenersatzklage der Witwe und der beiden Kinder des Verunglückten wurden vom Landesgericht Klagenfurt dem Grund nach als zu 50 Prozent zu Recht bestehend anerkannt, vom Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht aber zur Gänze abgewiesen worden. Der OGH schloss sich der Auffassung des Erstgerichts an. Die Verpflichtung des Pistenhalters, atypische Gefahren zu sichern, erstreckt auch auf den Pistenrand, entschied der “Oberste” in Anknüpfung an seine bisherige Rechtsprechung.
Bei Skipisten, die bis auf wenige Meter an abbrechende Felsen, Steilflanken und ähnliche Geländeformationen heranführen, sind wegen der jederzeitigen Sturzgefahr geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Auch wenn im gegenständlichen Fall die Kurve samt bewaldetem Abhang für den Skifahrer aus ausreichender Entfernung erkennbar waren, müssen Schutzmaßnahmen getroffen werden, weil bei einem Fahrfehler die Gefahr eines Absturzes mit drastischen Folgen bestand.