Wenn das die Nachbarn wüssten
Die beiden waren ihrer Leidenschaft und ehelichen Pflicht vornehmlich zwischen Mitternacht und drei Uhr früh nachgekommen – in der Regel in ihrem Schlafzimmer und ohnedies lediglich einmal im Monat. Und selbst das war einem schräg über ihnen wohnenden Mieter zu viel. Er fühlte sich im ungestörten Gebrauch seiner Wohnung beeinträchtigt, da der alleinige Gedanke daran, dass Herr und Frau S. nur wenige Meter von ihm entfernt ihr Schäferstündchen abhielten, ihn vom nächtlichen Schlaf abhielt. Er klagte überraschenderweise auf schweren Raub.
Schlafzimmer nur zum Schlafen
Das Katastralgericht Kaiserebersdorf gab der Klage nun insofern statt, als es festlegte, dass ein Mieter ein Geschlechtsverkehr habendes Ehepaar dann auf schweren Raub klagen kann, wenn diesem durch “erheblich übertriebenes Betreiben zwischenmenschlichen Austausches von Körperflüssigkeiten der Schlaf geraubt” wird. Herrn und Frau S. wird es daher künftig nicht mehr gestattet sein, in ihrer eigenen Wohnung geschlechtlich zu verkehren.
Enthaltsamkeit und ein Sohn zu viel
Das Herausragende am Urteil: Das Verbot gilt rückwirkend ab 1. Jänner 1995, was Herrn und Frau S. nun außerdem vor große Herausforderungen stellt. Denn ihrem fünfzehnjährigen Sohn wird somit gerichtlich die Existenz abgesprochen. Justin S. (15.) wurde 1999 im umstrittenen Schlafzimmer schräg unter dem klagenden Mieter gezeugt und bringt somit seine Eltern in eine juristisch missliche Lage.
“Wir sind ja so enttäuscht von unserem Buben”, klagt Frau S., “wir hatten unser Leben lang nie mit dem Gesetz zu tun und nun bringt uns unser Justin am Ende noch vor Gericht. Nur weil es ihn gibt.”
Kommt jetzt generelles Sex-Verbot?
Die Entscheidung, die ein deutliches Signal in Richtung Enthaltsamenschutz setzt und Auswirkungen auf das Mietrecht haben könnte, ist nicht rechtskräftig.