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"Sex-Spiele": Entlassung nach 6 Jahren!

Nach „Sex-Spielen“ mit Kollegin muss Revierinspektor den Hut nehmen - Grenzschutzbeamter „vergriff“ sich im Nachtdienst an Mitarbeiterin - VwGH segnete Entlassung endgültig ab.

Ein Revierinspektor, der sich am Grenzübergang Berg (Bezirk Bruck an der Leitha) an einer Kollegin „vergriffen“ hatte, kann sich nach einem neuen Arbeitsplatz umsehen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat vor Kurzem die von der Disziplinaroberkommission verhängte Entlassung des Beamten bestätigt. Diese erweise sich angesichts der Schwere der Dienstpflichtverletzung und des Angriffs auf die höchstpersönlichen Rechte der betroffenen Mitarbeiterin als gesetzmäßig, erkannte der VwGH.

Vorfall liegt schon sechs Jahre zurück!

Der dieser Entscheidung zu Grunde liegende Vorfall liegt fast genau sechs Jahre zurück: Während eines Nachtdiensts sah sich der Grenzschutzbeamte gemeinsam mit einem zweiten Uniformierten auf seinem privaten Computer Porno-Seiten im Internet an. Als die damals 32 Jahre alte Kollegin dazu trat, brachte das die Männer auf die Idee, mit ihr in den Sozialraum zu gehen.

Kollegin gefesselt und begrapscht

Dort wurde die Beamtin mit Handschellen an einen Sessel gefesselt und – wie die Gerichte später feststellten – zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem der Revierinspektor „ihre Arme, die sie seitlich an den Körper gepresst hatte, mit seinen Händen gewaltsam so weit aufzwängte, dass er mit beiden Händen seitlich auf deren Brüste greifen konnte und diese intensiv betastete“. So ist es im rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts Korneuburg nachzulesen, mit dem der Mann eine bedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten ausfasste.

Über die dienstrechtlichen Folgen für den somit als Sex-Täter vorbestraften Beamten waren sich die zuständigen Behörden uneinig. Die im Innenministerium eingerichtete Disziplinarkommission stellte zwar fest, der Uniformierte habe die hilflose, qualvolle und erniedrigende Lage der Kollegin ausgenützt und sich auch nicht von ihren Schreien von seinen sexuellen Handlungen abbringen lassen. Man fand dafür aber mit einer Geldstrafe von 7.200 Euro das Auslangen.

Beamter legte Berufung ein


Die Buße war dem Beamten dennoch zu hoch, er legte dagegen Rechtsmittel ein. Dasselbe tat allerdings auch der Disziplinaranwalt, und dieser setzte sich bei der Disziplinaroberkommission mit seiner Forderung durch, man möge den Beamten entlassen. Demnach war das Fehlverhalten des Revierinspektors geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in seine Dienstverrichtung „irreparabel zu zerstören“ und sein Weiterverbleib bei der Exekutive daher „untragbar“, beschied ihm die Berufungsinstanz.

Der Beamte wollte partout nicht den Hut nehmen und wandte sich daher auch noch an den VwGH. Dort blitzte er Ende 2005 endgültig ab. Das Höchstgericht bekräftige die Rechtsansicht der Disziplinaroberkommission und verwies auf den „disziplinären Überhang“ des zu beurteilenden Falles.

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