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Sex für "Lebenslangen"

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Einem zu lebenslanger Haft verurteilten Raubmörder dürfen sexuelle Kontakte zu seiner Ehefrau nicht grundsätzlich untersagt werden. Das besagt ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH).

Justizanstalt und Justizministerium hatten Intimkontakt für den betroffenen Häftling kategorisch abgelehnt, berichtet ORF On. Mit Erfolg hat sich der Häftling beschwert. Er bezog sich dabei auf den Paragraf 93 Absatz 2 StVG. Im seinem Fall gebe es keine konkreten Bedenken, dass ein nicht überwachter Besuch eine Gefahr darstellen würde, erklärte er. 

Kein Recht auf Sex

 
Sowohl die betroffene Justizanstalt als auch das Justizministerium hatten seinen Antrag auf Ermöglichung und Aufrechterhaltung seines ehelichen Sexuallebens kategorisch abgelehnt. Begründet wurde das damit, dass der Häftling kein Recht darauf hätte.  

 
Paragraf 93 Absatz 2 StVG besagt, dass Strafgefangene zur Aufrechterhaltung familiärer und sonstiger persönlicher Bindungen Besuche in geeigneten Räumlichkeiten empfangen dürfen. Auf eine Überwachung solcher Besuche kann unter bestimmten Umständen verzichtet werden. Im konkreten Fall wird geprüft, ob die Anstalt für “Einzelbesuche” gewappnet ist.  

 
Justizministerium räumte Fehler ein

 
Der VwGH sah das anders. Das Gesetz verbiete es ja nicht, im Gegenteil, es räume es durchaus ein. Die Behörde dürfe das daher nicht grundsätzlich ablehnen, sondern hätte ihre ablehnende Haltung näher begründen müssen. Beispielsweise mit dem Hinweis auf das Fehlen geeigneter Räumlichkeiten, hieß es. Mittlerweile hat das Justizministerium diesen “Fehler” eingeräumt. Selbstverständlich seien Intimkontakte für Gefangene nicht generell ausgeschlossen. Oft gebe es aber die Voraussetzungen nicht dafür. 

 
Im konkreten Fall wird jetzt geprüft, ob die betroffene Anstalt für “Einzelbesuche” gewappnet ist. Maßgeblich ist vor allem aber die Einschätzung der Gefängnisleitung, ob der Betroffene als ungefährlich anzusehen ist.  

Kein Rechtsanspruch auf “Einzelzimmer”

 
Einen Rechtsanspruch auf die Schaffung von geeigneten “Einzelzimmern” hat ein Strafgefangener jedenfalls nicht, unterstreicht auch der VwGH in seinem Erkenntnis.

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