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Sensation! SC Austria Lustenau spielt in der Cashpoint-Arena

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Die beiden Vorarlberger Fußballprofiklubs SCR Altach und SC Austria Lustenau erhalten von der Bundesliga die Lizenz für die neue Saison 2018/2019. Im Falle eines Aufstieg der Lustenauer in die Bundesliga würde man in der Cashpoint-Arena als Alternative spielen.

90 Prozent aller Klubs erhalten Lizenz bzw. Zulassung in erster Instanz
Der Senat 5 der Österreichischen Fußball-Bundesliga hat nach Prüfung und Evaluierung der von den Lizenz- bzw. Zulassungsbewerbern eingereichten Unterlagen für die Saison 2018/19 14 (von 15) Bewerbern die Lizenz für die Tipico Bundesliga und 16 Bewerbern (von 18 / inkl. vier Amateurmannschaften von BL-Klubs) die Zulassung für die 2. Liga 2018/19 in erster Instanz erteilt. Hingegen konnte einem Klub die Lizenz für die Tipico Bundesliga und zwei Klubs die Zulassung für die neue 2. Liga in erster Instanz nicht erteilt werden.

Reinhard Herovits, Bundesliga-Vorstand: „Das Lizenzierungsverfahren bildet die Grundlage für einen wirtschaftlich und sportlich fairen Wettbewerb. Es ist ein Qualitätsmerkmal für die Arbeit der Klubs, dass alle Klubs der Tipico Bundesliga die Lizenz in erster Instanz erhalten haben und Status Quo gleich vier Klubs aufgrund ihrer Rahmenbedingungen als potentielle Aufsteiger in die höchste Spielklasse in Frage kommen. Besonders erfreulich ist auch die Tatsache, dass es bei insgesamt 32 Bewerbern nur zu einer Lizenz- und zwei Zulassungsverweigerungen in erster Instanz gekommen ist.“

Lizenz und Zulassung

Im Hinblick auf die anstehende Ligareform ab Sommer 2018 wird erstmals zwischen Lizenz (gilt für die Tipico Bundesliga und 2. Liga) und Zulassung (gilt für die 2. Liga) unterschieden. Hier finden Sie einen Auszug der Anforderungen für Lizenz bzw. Zulassung, die vollständige Übersicht finden Sie auf www.bundesliga.at

Die Entscheidungen im Detail:

Tipico Bundesliga:

Lizenz erteilt:
FC Red Bull Salzburg
FK Austria Wien
SK Puntigamer Sturm Graz
CASHPOINT SCR Altach
SK Rapid Wien
FC Flyeralarm Admira (bestehende Finanz-Auflagen: quartalsmäßiger Reorganisationsprüferbericht, monatliche Liquiditätsberichterstattung)
SV Mattersburg
RZ Pellets WAC
SKN St. Pölten
LASK

Sky Go Erste Liga:

Lizenz erteilt:
SV Guntamatic Ried (bestehende Finanz-Auflage: quartalsmäßiger Reorganisationsprüferbericht)

SC Austria Lustenau (bestehende Finanz-Auflage: quartalsmäßiger Reorganisationsprüferbericht) / alternatives Heimstadion für Tipico Bundesliga: CASHPOINT Arena Altach

FC Wacker Innsbruck (bestehende Finanz-Auflage: quartalsmäßiger Reorganisationsprüferbericht)

SC Wiener Neustadt (bestehende Finanz-Auflage: quartalsmäßiger Reorganisationsprüferbericht) / Ausnahmegenehmigung Stadion Wiener Neustadt Saison 2018/19* / Ausweichstadion: NV-Arena für den Zeitraum 15.11.2018-15.03.2019 (Rasenheizung)

*Ausnahmegenehmigung: Im Zusammenhang mit dem nachgewiesenen Stadionneubau in Wiener Neustadt kann – zusätzlich zur Unterschreitungsmöglichkeit bei einem Neubau durch den Senat 3 – der Aufsichtsrat der Österreichischen Fußball-Bundesliga für maximal eine Saison die Unterschreitung eines A-Kriteriums (in diesem Fall „Gedeckte Sitz- und Stehplätze“) ermöglichen. Diese Unterschreitungsmöglichkeit wurde dem SC Wiener Neustadt für die Saison 2018/19 gewährt. Die Ausnahmegenehmigung gilt, solange der Baufortschritt im Zeitplan ist. Die Heimspiele von 15. November 2018 bis 15. März 2019 muss der Klub aufgrund der fehlenden Rasenheizung in der NV Arena austragen.

Lizenz verweigert:
TSV Prolactal Hartberg (rechtlich, infrastrukturell, finanziell)

Die Ausgliederung des Spielbetriebs in eine Kapitalgesellschaft erfolgte nicht bestimmungsgemäß (Fristverzug). Der Stadionumbau in Hartberg konnte nicht ausreichend nachgewiesen werden. Weiters wird der Verfügbarkeitsnachweis für das im Falle des Umbaus geplante Ausweichstadion Merkur Arena in Graz als nicht ausreichend erachtet.

Zulassung erteilt:
FC Liefering
WSG Swarovski Wattens
FC Blau Weiß Linz
FAC Wien (Auflage: Überarbeitung Zukunftsinformationen)
TSV Prolactal Hartberg

Zulassung verweigert:
KSV 1919 (finanziell)

Regionalligen:

Zulassung erteilt (über etwaige Auflagen wird nach Feststehen des Aufstiegs entschieden):

SKU Amstetten (Ost)
SV Horn (Ost)
FC Karabakh (Ost)
SK Rapid II (Ost)
FK Austria Wien Amateure (Ost)
SV Lafnitz (Mitte)
FC Juniors OÖ (Mitte)
SK Vorwärts Steyr (Mitte)
SK Austria Klagenfurt (Mitte)
SK Puntigamer Sturm Graz Amateure (Mitte)
FC Wacker Innsbruck II (West)

Zulassung verweigert:
SV Allerheiligen (infrastrukturell/kein für die 2. Liga zugelassenes Stadion bzw. personell/kein Nachweis eines qualifizierten Physiotherapeuten/Sportwissenschaftlers) (Mitte)

Vertraulichkeitsverpflichtung

Darüber hinaus gehende (Detail-)Informationen können aus Gründen der Verschwiegenheitspflicht nicht von der Bundesliga, sondern nur von den Klubs selbst beantwortet werden.

Weiterer Ablauf

Gegen den Senat 5-Beschluss können Lizenz- bzw. Zulassungsbewerber bestimmungsgemäß innerhalb von zehn Tagen beim Protestkomitee (schriftlichen) Protest erheben – die Frist endet heuer (aufgrund des Feiertages) am Freitag, den 11. Mai 2018.

Es gilt lt. Abschnitt 5.4. Absatz E des Bundesliga-Lizenzierungshandbuchs, eine eingeschränkte Neuerungserlaubnis: „Neues Vorbringen und neue Beweismittel sind nur bis zum Ablauf der Protestfrist zulässig. Änderungen des geprüften Jahresabschlusses oder betragsmäßige Änderungen der Budgetpositionen … sind jedoch unzulässig.“

Die Entscheidung des Lizenz-Protestkomitees wird bestimmungsgemäß innerhalb von fünf Tagen (heuer folglich bis Mittwoch, 16. Mai 2018) getroffen. Damit ist das Verfahren bzw. der Instanzenweg innerhalb der Bundesliga abgeschlossen.

Nach Abschluss des verbandsinternen Verfahrens kann innerhalb von sieben Tagen Klage beim Ständigen Neutralen Schiedsgericht, ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 577 ff österreichische Zivilprozessordnung (ZPO), eingebracht werden. Eine etwaig notwendige Entscheidung würde aufgrund der UEFA-Frist bis Ende Mai getroffen.

Protestfrist Freitag, 11. Mai 2018
Entscheidung Protestkomitee (2. Instanz) bis Mittwoch, 16. Mai 2018
Innerhalb von sieben Tagen (nach Zustellung Protestkomitee-Bescheid)
Einreichung der Klage beim Ständigen Neutralen Schiedsgericht
Bis 31. Mai 2018
Entscheidung Ständiges Neutrales Schiedsgericht bzw. Meldung an UEFA

Download Handbücher

Das gesamte Lizenzhandbuch ist downloadbar unter Bundesliga-Lizenzhandbuch
Das gesamte Zulassungshandbuch ist downloadbar unter Bundesliga-Zulassungshandbuch

Über den Senat 5

Seit Mitte der 90er-Jahre wird im Rahmen des Bundesliga-Lizenzierungsverfahrens über die sportliche Qualifikation hinausgehend die Erfüllung von wirtschaftlichen, infrastrukturellen, rechtlichen und personell-organisatorischen Mindestkriterien geprüft. Demnach berechtigt nur die Erfüllung sämtlicher (im Bundesliga-Lizenzierungs- bzw. Zulassungshandbuch definierter) Kriterien zum Erhalt der Lizenz bzw. Zulassung und damit zur Teilnahme an den Bundesliga-Bewerben.

Der Senat 5, in dessen Kreis sich bestimmungsgemäß zumindest ein Jurist und ein Wirtschaftstreuhänder finden müssen, stellt im Rahmen des Lizenzierungs- bzw. Zulassungsverfahrens das Entscheidungsgremium erster Instanz dar. Dessen Hauptaufgabe liegt darin, die Erfüllung der einzelnen Kriterien festzustellen und folglich über die Erteilung (oder Verweigerung) der Lizenz bzw. Zulassung sowie über die Erteilung etwaig notwendiger Auflagen zu entscheiden. Der Senat 5 wird dabei durch die Lizenzadministration mittels Informations- und Unterlagenaufbereitung unterstützt.

Mitglieder: Dr. Thomas Hofer-Zeni (Vorsitz), Mag. Dr. Peter Dösinger, Dr. Stefan Lutz, MBA, Dr. Rudolf Novotny, Mag. Peter Pros, Dr. Hanno Schatzmann, LL.M., Mag. Norbert Vanas, Mag. Bernhard Schwarz

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