Seit 2002 gibt es die gesetzliche Grundlage für die so genannte Section-Control. Das heißt, es darf die Durchschnittsgeschwindigkeit auf einer bestimmten Strecke zur Überwachung des Fahrtempos gemessen werden.
Der Autofahrer, der die Beschwerde beim VfGH eingereicht hatte, fühlt sich durch diese automatische Geschwindigkeitsmessung in seinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt.
Die Argumente des Autofahrer: Die Section- Control sei unsachlich, weil die Geschwindigkeitsübertretung nur auf Basis der Fahrzeit geschätzt werde. Diese Durchschnittsbetrachtung führe außerdem zu unsachlichen Strafen. Jemand, der die erlaubte Geschwindigkeit nur kurz aber erheblich überschreite und damit wesentlich gefährlicher sei, werde gleich bestraft, wie jemand der “gleichmäßig” zu schnell unterwegs ist.
Die Beschwerde des Autofahrers steht in der Frühjahrssession des VfGH (27. Februar bis 18. März) auf der Tagesordnung. Ob es auch eine Entscheidung geben wird, lässt sich noch nicht abschätzen.
Österreichweit drei Anlagen in Betrieb
Derzeit gibt es in Österreich drei Section-Control-Anlagen: Zwei fixe Anlagen sind im Kaisermühlentunnel auf der Donauuferautobahn (A22) und im Wechselgebiet auf der Südautobahn (A2) im Einsatz. Die mobile Anlage ist von der Westautobahn (A1) in Oberösterreich ins Liesertal auf die Tauernautobahn (A10) übersiedelt.