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Schwerverletzte bei erster Festnahme: Prozess gegen Wiener Polizisten

Für den Polizist war es damals die erste Festnahme.
Für den Polizist war es damals die erste Festnahme. ©APA/Sujet
Mit einer Schwerverletzten hat die allererste Festnahme eines Wiener Polizisten geendet. Er brach im Frühjahr 2013 einer damals 53-jährigen, zierlich Frau drei Rippen. Nun musste er sich im Landesgericht verantworten.

Dabei kam zutage, dass er zur Amtshandlung gar nicht befugt gewesen wäre – zum Tatzeitpunkt war er noch Polizeischüler. Am Ende gab es einen Freispruch – wegen Verjährung.

Gemeinsam mit zwei erfahrenen Kollegen war der Angeklagte am 22. März 2013 zu einer Wohnung in der Holubstraße in Wien-Leopoldstadt gefahren. Dort lebte unter falschem Namen eine Chinesin, deren Asylantrag 2007 rechtskräftig abgelehnt worden war und die daher abgeschoben werden sollte. Als die 53-Jährige die Uniformierten wahrnahm, gelang es ihr davonzulaufen, weil die Beamten – wie einer der Polizisten später zu Protokoll gab – “kurzzeitig nicht auf sie konzentriert waren”.

Junger Polizist verletzte Frau

Der Jüngste – er hatte damals erst drei Wochen Polizeischule hinter sich – holte die Flüchtende am Handelskai ein, ergriff sie am linken Oberararm und brachte die zierliche Frau mit einem Armstreckhebel zu Boden, wo er sie fixierte. Als er ihr – gemeinsam mit einem zweiten Kollegen, der mittlerweile zur Stelle war -, Handschellen anlegen wollte, habe sich die Frau “gewunden”, erinnerte sich der mittlerweile 26 Jahre alte Beamte im Grauen Haus. Um sie fesseln zu können, hätte er der am Bauch Liegenden im Schulterbereich “mit dem Handballen reingedrückt”.

Im Polizeianhaltezentrum wurde die 53-Jährige anschließend zu einer Amtsärztin gebracht, weil sie sich vor Schmerzen krümmte. Die Ärztin stellte zunächst ein ausgedehntes Hämatom an der Schulter fest, bei einer eingehenderen Untersuchung erwies sich, dass überdies drei Rippen gebrochen waren.

“Abgerutscht”

Weder der – mittlerweile in den Exekutivdienst übernommene – damalige Polizeischüler noch seine beiden Kollegen konnten sich in der Verhandlung die Verletzungen erklären. Es könne sein, dass er “abgerutscht” sei, meinte der Angeklagte. Es tue ihm “furchtbar leid, dass eine Verletzung entstanden ist”. Er habe sich “in einer Stresssituation” befunden, sei nach seinem Dafürhalten aber “verhältnismäßig” vorgegangen.

Wie Gerichtsmediziner Johann Missliwetz darlegte, wurden die Serienrippenbrüche durch “massive, stumpfe Gewalteinwirkung” bewirkt. Richtig spannend wurde es, als Polizeieinsatztrainer Rudolf Pföhs sein Gutachten zur Frage erstattete, ob die Festnahme korrekt durchgeführt wurde. “Die Amtshandlung war gar nicht optimal”, stellte Pföhs – seit 30 Jahren Bundeseinsatztrainer und Teammitglied der Cobra – fest. Der Angeklagte hätte die Festnahme nämlich gar nicht durchführen dürfen. Dazu sind Polizeischüler erst dann berechtigt, wenn sie mindestens vier Wochen ihrer Ausbildung durchlaufen haben. Überdies ist ihre “besondere Eignung” zu prüfen. Das bedeutet, dass im Vorfeld bei jedem einzelnen Polizeischüler abgeklärt werden muss, ob er bereits hinreichend geschult ist, um überhaupt Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt setzen zu dürfen, erläuterte Pföhs.

“Mir war nicht bewusst, dass ich das nicht darf”

Der Angeklagte wirkte bei diesen Ausführungen perplex. “Mir war nicht bewusst, dass ich das nicht machen darf”, versicherte er Richter Stefan Renner.

Dieser sprach den 26-Jährigen schließlich frei – “aus rechtlichen Gründen”, wie Renner in der Urteilsbegründung hervorhob. Grundsätzlich stünde fest, dass der Angeklagte der Frau die Rippenbrüche zufügte. Die von der Staatsanwaltschaft angenommene vorsätzliche Körperverletzung sei aber nicht gegeben, befand Renner. Es sei nämlich nicht nachweisbar, “dass er es für ernsthaft möglich gehalten hat, dass diese Verletzungen entstehen”. Im Unterschied zu der zierlichen, klein gewachsenen, nunmehr 56 Jahre alten Frau misst der Polizist 1,89 Meter. Zum Tatzeitpunkt brachte er eigenen Angaben zufolge 93 Kilogramm auf die Waage.

Freispruch – aber nicht rechtskräftig

Für die fahrlässige Körperverletzung, von der Renner ausging, durfte der Polizist nicht mehr schuldig gesprochen werden. Die Verjährungsfrist für Delikte, die mit maximal sechs Monaten Haft bedroht sind, beträgt nämlich ein Jahr. Im gegenständlichen Fall hatte sich die strafrechtliche Aufarbeitung deshalb verzögert, weil die Staatsanwaltschaft zunächst gegen den zweiten Polizisten ermittelt hatte, der neben dem Polizeischüler an der Festnahme beteiligt war. Dieses Verfahren wurde aus Beweisgründen eingestellt. Erst im Zuge einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, wo eine Maßnahmebeschwerde der Chinesin gegen die Amtshandlung behandelt wurde, ergaben sich Verdachtsmomente, dass der Polizeischüler der eigentliche Täter gewesen sein dürfte. Im Jahr 2014 wurde das Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet.

Der Freispruch wegen Verjährung ist nicht rechtskräftig. Die Staatsanwältin gab vorerst keine Erklärung ab.

(APA)

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