Schweiz: Umsetzung der Initiative fraglich
Der St. Galler Rechtsprofessor Yvo Hangartner vertritt die Meinung, die Initiative sei ohne Ausführungsgesetz sofort vollziehbar und widerspreche nicht der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Der Widerspruch EMRK bestehe nur scheinbar, schreibt Hangartner in einem Artikel im St.Galler Tagblatt” vom Freitag. Der emeritierte Professor für öffentliches Recht der Universität St. Gallen bezieht sich dabei vor allem auf die Gründe, nach denen eine Verwahrung aufgehoben werden kann.
Hangartner weist zudem darauf hin, dass gefährliche Straftäter laut der neuen Bestimmung auch aus anderen Gründen als Heilung aus der Verwahrung entlassen werden können. Dann beispielsweise, wenn sie wegen eines Unfalls, wegen schwerer Krankheit oder wegen Altersgebrechlichkeit nicht mehr fähig sind, ein Sexual- oder Gewaltverbrechen zu begehen.
Wenn ein Täter nicht mehr zu einer solchen Tat fähig ist, würde nur noch Rache die Verwahrung trotz Verbüßung der Strafe rechtfertigen, so Hangartner.
Andere Experten skeptisch
Andere Rechtsexperten hatten die Umsetzung der Initiative nach dem Ja des Schweizer Volkes als schwierig” beurteilt. Der Genfer Strafrechtler Christian-Nils Robert sprach davon, dass die Richter künftig keine lebenslänglichen Verwahrungen mehr aussprechen, um die auch in der Schweiz gültige EMRK nicht zu verletzen.
Gegenüber einem gefährlichen Straftäter würden die Richter deshalb künftig wohl eher die Bestimmungen des revidierten Strafgesetzbuches anwenden, meinte Robert. Die Revision stellte eine Art Gegenvorschlag zur Initiative dar und tritt 2006 in Kraft.