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Schulen: Aufsichtspflicht gelockert

Symbolbild &copy bilderbox
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Bildungsministerin Elisabeth Gehrer (V) plant eine Lockerung der Aufsichtspflicht für Schüler. Laut einem Verordnungsentwurf soll die derzeit vorgeschriebene unbedingte und uneingeschränkte Beaufsichtigung bis zur achten Schulstufe flexibler gestaltet werden.

So soll sie den schulischen Gegebenheiten, dem Alter sowie der körperlichen und geistigen Reife der Kinder und Jugendlichen angepasst werden. Als Begründung wird angeführt, dass die derzeit starre Regelung nicht den gesellschaftlichen Wandel berücksichtige, der „tendenziell ein höheres Maß an Handlungs- und Verantwortungsbewusstsein der Jugend erkennen lässt“.

Gestaffelte Rücknahme der “unbedingten” Beaufsichtigung geplant

Durch die geplante Änderung der Schulordnung will das Bildungsministerium „situationsbezogen eine gestaffelte Zurücknahme der ’unbedingten’ Beaufsichtigung“ erreichen. Mit zu starren Regelungen wäre eine optimale Organisation des Schulbetriebs nicht immer möglich. Unter anderem würde durch die neue Rechtslage der Verbleib von Jugendlichen im Schulgebäude zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht erleichtert werden.

Die derzeitige Schulrechtslage knüpft an das Zivilrecht an, wonach Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr mündig und somit deliktsfähig sind. In Anlehnung an diese Altersgrenze sieht die derzeitige Rechtslage eine „gelockerte Aufsichtspflicht“ daher erst ab der neunten Schulstufe (also im Normalfall ab 14- bis 15-jährigen Schülern) vor. Diese Grenze soll nun auf die siebente Schulstufe (also ab zwölf bzw. 13 Jahren) abgesenkt werden.

Aufsichtspflicht von 100 bis fast null Prozent

Grundsätzlich bestehe zwar eine Pflicht zur Beaufsichtigung der Schüler „immer und hinsichtlich aller Schülerinnen und Schüler“, heißt es in den Erläuterungen. Letztendlich gehe es aber um deren Intensität, die „von 100 Prozent bis nahe an die null Prozent gehen kann“. Eher selten würde die Aufsichtspflicht darin bestehen, die Kinder und Jugendlichen tatsächlich nicht aus den Augen zu lassen – etwa bei schwierigen Übungen im Turnunterricht oder in „normalen“ Situationen bei körperbehinderten Kindern. Auf der anderen Seite werde die Pflicht zur Beaufsichtigung aber schon dadurch erfüllt sein, wenn der betreffende Lehrer in der Nähe sei und gegebenenfalls eingreifen könne oder sogar nur Kenntnis habe, wo und wie lange ein Schüler völlig allein ist.

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