“Die Schneeräumung kann selbst übernommen oder ein Dritter beauftragt werden, Haftungsfragen sind zu beachten”, erklärte AKNÖ-Konsumentenschützer Josef Hauer.
Öffentliche Wege und Gehsteige müssen geräumt werden
“Öffentliche Wege, Gehsteige und Stiegenanlagen müssen bei Schneefall zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr geräumt und gestreut werden”, hielt Hauer fest. Die Pflicht zur Schneeräumung des Gehsteiges besteht im Ortsgebiet für Eigentümer eines Grundstücks, das an Verkehrsflächen grenzt. Bei Unfällen könnten enorme Kosten für Schadenersatz anfallen, warnte die AKNÖ. Hauseigentümer haften demnach bereits bei leichter Fahrlässigkeit, außerdem drohen Geldstrafen laut Straßenverkehrsordnung.
Schneeräumen und Streuen kann zwar an Dritte delegiert werden, allerdings muss dies im vollen gesetzlichen Umfang erfolgen, und der Grundstückseigentümer muss die Erfüllung des Vertrages kontrollieren. “Wer eine offensichtlich unfähige Firma beauftragt oder Hinweise, dass das Unternehmen nicht räumt, missachtet, haftet möglicherweise trotzdem”, hieß es von der AK.
“Verträge, in denen der Unternehmer nur im Rahmen seiner Kapazitäten säubern oder streuen muss, reichen nicht für eine Haftungsbefreiung aus”, erklärte Hauer. Vertraglich vereinbarte Einschränkungen wie “Räumung sobald wie möglich” oder “Räumung nach Maßgabe der verfügbaren Mittel” sollten nicht akzeptiert werden.
(APA/Red)