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Schlepper im Rheintal – Kein Eingreifen der Polizei

Die Schweizer Polizei hatte zu dem Zeitpunkt zu wenig Personal.
Die Schweizer Polizei hatte zu dem Zeitpunkt zu wenig Personal. ©VOL.AT
Eine schweizerische Auto-Lenkerin lud zwei dunkelhäutige Männer in ihr Auto ein. Trotz der Polizeiverständigung von Zeugen unternahmen die Behörden nichts gegen die mutmaßliche Schlepperin.

Familie wurde Zeuge von Schlepperei

Am Sonntagnachmittag wurde eine Rheintaler-Familie Zeuge eines Schlepperei-Vorfalles. Wie der Familienvater gegenüber der “Ostschweiz am Sonntag” berichtete, habe eine schweizerische Frau zwei dunkelhäutige Männer in ihr Auto eingeladen und sie über den unbewachten Grenzübergang Diepoldsau in die Schweiz gebracht. Nachdem sich die Familie das Kennzeichen des “Schlepperautos” notiert hatte, verständigte der Vater die Polizei. Doch deren Antwort ließ den Rheintaler staunen: “Der Beamte sagte nur, dafür hätten sie jetzt keine Kapazität und außerdem hätten sie solche Fälle jeden Tag zu Hunderten.”

Widersprüche bei den Beamten

Laut Hanspeter Krüsi, Mediensprecher der Kantonpolizei St. Gallen, werden nur wenige solcher Fälle gemeldet: “Wenn der Beamte das so gesagt hat, ist das deutlich übertrieben.” Sollten entsprechende Meldungen vorliegen, werde man diese natürlich sofort untersuchen. In diesem konkreten Fall führt Krüsi das Nicht-Eingreifen der Polizei auf Personalmangel zurück. “Die Kantonspolizei geht täglich zwischen 150 und 260 Fällen nach. Je nach Vorkommnissen kann man aber nicht wegen eines verdächtigen Autos alles stehen und liegen lassen”, erklärt der Mediensprecher laut 20min.ch.

Schlepperei nicht immer klarer Fall

Als Schlepper mache man sich gesetzlich strafbar, so Krüsi, doch die Grenzen zwischen Schlepperei und unfreiwilliger Fluchthilfe verlaufen stark. Denn schließlich ist nicht jeder, der einen Autostopper mitnimmt oder eine Mitfahrgelegenheit von Berlin nach Mailand für 50 Euro anbietet ein Schlepper.

“Förderung der rechtswidrigen Einreise wird mit bis zu einem Jahr Freiheitsentzug oder einer Geldstrafe geahndet. Wer sich aufgrund von Schlepperei bereichert, kann mit einer fünfjährigen Freiheitsstrafe belangt werden.” So lautet der Artikel 116 im Ausländergesetz der Schweiz, auf den der Mediensprecher der Staatsanwaltschaft St. Gallen, Roman Dobler, aufmerksam macht. “Wenn das Grenzwachtkorps einen Schlepper in Begleitung illegaler Personen feststellt, wird die Kantonspolizei gerufen. Diese nimmt die Personalien auf und die Leute fest. Die Staatsanwaltschaft eröffnet gegen den Schlepper ein Verfahren”, erläutert Dobler.

(red.)

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