Fahrlässigkeit bei Beseitigung von Schlaglöchern
Das sei dann der Fall, “wenn dem Straßenhalter beispielsweise ein Loch in der Fahrbahn schon seit längerer Zeit bekanntgewesen ist, er aber nichts dagegen getan oder nicht einmal versucht hat, die Stelle abzusichern“, sagte Hoffer. Auf Mautstraßen haftet der Straßenhalter bereits bei leichter Fahrlässigkeit, etwa dann, wenn Maßnahmen zur Schadensbekämpfung oder -minderung nicht getroffen wurden. Wird durch die schadhafte Stelle ein Unfall verursacht, muss der Straßenhalter beweisen, dass er alles unternommen hat, um die Gefahrenquelle zu beseitigen oder abzusichern bzw. dass das unmöglich war, erklärte der ÖAMTC-Jurist.
Überfahren von Schlaglöchern kann Schäden verursachen
Poltert das Fahrwerk beim Überfahren eines Schlagloches heftig, kann es abgesehen von Reifenschäden auch Probleme mit der Radaufhängung geben, sagte ARBÖ-Sprecher Thomas Woitsch. Je nach Größe des Schlagloches und Tempo mit dem man durchfährt, kann auch die Ölwanne einen Riss bekommen oder der Auspuff locker werden. Der ARBÖ rät unbedingt dazu, die Reifen auf Schäden zu überprüfen, “besonders bei Langstreckenfahrten“, sagte Woitsch.