Schenkungssteuer verfassungswidrig: Reparaturfrist bis Juli 08
Die derzeitige Gestaltung der Steuer ist nach Ansicht der Höchstrichter verfassungswidrig, weil sie – wie auch die Erbschaftssteuer – auf Basis von Jahrzehnte alten Einheitswerten berechnet wird. Die Regierung hat nun bis 31. Juli 2008 Zeit, das Gesetz zu reparieren. Sollte das nicht passieren, tritt die Schenkungssteuer außer Kraft.
Die Begründung der Verfassungsrichter für die Aufhebung der Schenkungssteuer entspricht im Wesentlichen den bereits im März gegen die Erbschaftssteuer vorgebrachten Argumenten: Die Steuer werde auf Basis von unsachlichen Bewertungskriterien festgesetzt, weil die zur Berechnung herangezogenen Einheitswerte von Grundstücken nicht geeignet sind, die reale Wertentwicklung der betreffenden Grundstücke angemessen abzubilden.
Die von der Bundesregierung vorgebrachten Argumente konnten die Bedenken der Verfassungsrichter nicht entkräften. Die Regierung hatte argumentiert, dass die Schenkungssteuer für ein geschlossenes Steuersystem geradezu notwendig sei. Dem halten die Verfassungsrichter entgegen, dass der VfGH keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Steuer an sich habe (sondern lediglich gegen die Berechnung auf Basis der veralteten Einheitswerte, Anm.).
Anlassfall für das Verfahren gegen die Schenkungssteuer war eine Beschwerde gegen einen Steuerbescheid des Unabhängigen Finanzsenates Linz. Die Beschwerdeführerin hätte für ein Sporthotel Schenkungssteuer von 37.741,55 Euro bezahlen sollen, sah damit jedoch das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums und den Gleichheitsgrundsatz verletzt und wandte sich an die Verfassungsrichter. Der VfGH hatte bereits am 7. März die Erbschaftssteuer wegen Gleichheitswidrigkeit aufgehoben und kippte nun wegen der gleichen Bedenken auch die im selben Gesetz geregelte Schenkungssteuer.
Grund: Die Erbschafts- und Schenkungssteuer auf Grundstücke wird nicht auf Basis des tatsächlichen Wertes der vererbten bzw. verschenkten Grundstücke berechnet, sondern auf Grund historischer (sprich: veralteter) Einheitswerte. Diese pauschal festgelegten Werte wurden seit Jahrzehnten nicht mehr an die reale Wertentwicklung angeglichen, sondern werden bei der Berechnung der Steuer lediglich pauschal verdreifacht.
Dies ist nach Ansicht der Verfassungsrichter ein vom Ansatz her ungeeignetes Bewertungsverfahren. In ihrer mit 15. Juni datierten und am Freitag veröffentlichten Entscheidung betonen sie, dass die (…) pauschale Verfielfachung von historischen Einheitswerten nicht geeignet ist, die Wertentwicklung von Grundstücken angemessen abzubilden, sondern zu willkürlichen Belastungsergebnissen führt und somit eine sachgerechte Besteuerung (…) nicht zu gewährleisten vermag.
Eine verfassungskonforme Reparatur halten die Höchstrichter freilich für möglich: Gegen die Schenkungssteuer an sich hat der Gerichtshof (…) ebenso wenig Bedenken geäußert wie (…) gegen die Erbschaftssteuer. Bei der Erbschaftssteuer hat freilich die ÖVP eine Reparatur verweigert, sie möchte das Gesetz mit 31. Juli 2008 auslaufen lassen. Auch bei der Schenkungssteuer haben die Verfassungsrichter eine Reparaturfrist bis Ende Juli des kommenden Jahres gesetzt. Bis dahin gilt die derzeitige Rechtslage weiter. Nur die bisherigen rund 80 Beschwerdeführer erhalten eine Steuerbefreiung.
Damit werde dem Gesetzgeber die Möglichkeit gegeben, rechtzeitig für die erforderlich gehaltenen legistischen Begleitmaßnahmen für den Fall des Auslaufens dieser Steuer zu treffen, schreiben die Verfassungsrichter in ihrem Urteil. Hintergrund: Sollte die Schenkungssteuer auslaufen, befürchtet die Regierung negative Auswirkungen auch auf andere Steuern, weil beispielsweise die Einkommenssteuer durch (ab Ende Juli 2008 steuerfreie) Schenkungen umgangen werden könnte. Wie derartige Domino-Effekte vermieden werden können ist derzeit Gegenstand einer Arbeitsgruppe im Finanzministerium.