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"Scheinehen": EU-Segen aus Brüssel

©EuGH
Der Europäische Gerichtshof gibt einem türkischem Asylwerber in Österreich Recht: Er darf nach einer Heirat mit einer Österreicherin bleiben. Das Innenministerium findet den Beschluss "fatal" und fürchtet Scheinehen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs in Wien für den türkischen Asylwerber Deniz Sahim und damit gegen das Innenministerium entschieden. Der Türke hatte als Ehepartner einer Österreicherin einen Daueraufenthalt beantragt, was ihm verwehrt wurde. Der EuGH schloss sich in seinem schriftlichen Beschluss – es handelt sich um ein verkürztes Verfahren, da es keine mündliche Anhörung mehr gab – einem bereits zuvor ergangenen Urteil in einer ähnlichen Causa in Irland an. Dabei war entschieden worden, dass bei Ehen von EU-Bürgern mit Drittstaatsangehörigen für beide Partner in der gesamten EU Personenfreizügigkeit gelten muss, auch wenn sich einer der beiden vorher illegal in der EU aufgehalten hat.

Innenministerin Maria Fekter (V) hatte dieses EuGH-Urteil zuletzt scharf kritisiert und als “fatal” bezeichnet. Damit würde jede legale Aufenthaltsregelung untergraben. Notwendig seien schärfere Bestimmungen gegen “Scheinehen”. Mit dem EuGH-Urteil würde aber solchen Scheinehen “Tür und Tor geöffnet”, illegal ansässige Drittstaatsangehörige würden damit in anderen EU-Staaten legalisiert. “Es geht nicht an, dass allein durch Heirat ein illegaler Aufenthalt in der gesamten EU legalisiert wird, dass man die gesamte EU erheiratet”, kritisierte Fekter.

In Irland hatte ein gebürtiger Kameruner gegen seine Abschiebung geklagt und vom EU-Gerichtshof Recht bekommen. Der Kameruner Blaise Baheten Metock hatte 2006 um politisches Asyl angesucht, das ihm verwehrt wurde. Seine Frau, die ebenfalls aus Kamerun stammt, hatte nach der Heirat die britische Staatsbürgerschaft erhalten und lebte und arbeitete damit legal in Irland.

In dem nunmehrigen Beschluss des EuGH von Ende Dezemer 2008 zum Vorabentscheidungsersuchen des VwGH heißt es, es gebe das “Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, (…) dass sie auch die Familienangehörigen erfassen, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaaten gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben. Hierbei spielt es keine Rolle, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaates vorläufig in diesem Staat aufhält”.

Und der EuGH stellt auch klar, dass die nationale Regelung, wonach Familienangehörige eines Nicht-EU-Bürgers keine Aufenthaltskarte erhalten können, weil sie nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedslandes vorläufig zum Aufenthalt in diesem Staat berechtigt sind, der EU-Richtlinie entgegensteht.

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