Eine Spaziergängerin aus Graz machte im Sommer 2024 einen ungewöhnlichen Fund: In einem Waldstück bei St. Radegund entdeckte sie eine schwarze Handkasse mit elf Sparbüchern, die laut Einträgen auf einen Gesamtwert von 363.844,79 Euro lauteten. Der Fall entwickelte sich jedoch anders, als es zunächst schien.
Wie die "Kleine Zeitung" berichtet, brachte die Frau die Kasse ordnungsgemäß zum Fundservice der Stadt Graz. Dort informierte man sie, dass der rechtmäßige Besitzer die Unterlagen abgeholt habe und ihr ein gesetzlicher Finderlohn zustehe – rund fünf Prozent des Wertes, also 18.192,24 Euro. Laut dem Bericht wurde der Eigentümer über diesen Anspruch in Kenntnis gesetzt und habe sich auch einverstanden erklärt, diesen zu bezahlen.
Statt Finderlohn: Klage auf Anwaltskosten
Doch zur Auszahlung kam es nie. Nachdem der Besitzer die Zahlung verweigerte, ließ die Frau durch ihren Anwalt eine Forderung über den Finderlohn samt Anwaltskosten stellen – in Summe knapp 20.000 Euro. Die Reaktion ließ nicht lange auf sich warten.
Laut dem Anwalt des Sparbuchbesitzers seien die Unterlagen seit einem Einbruch im Jahr 2020 kraftlos gestellt worden. Die Bank habe den Verlust damals bestätigt, das Geld sei bereits ausgezahlt worden. Die Sparbücher hätten daher keinen materiellen oder ideellen Wert mehr, heißt es im Bericht der "Kleinen Zeitung". Es handle sich um wertloses Diebesgut, für das kein Finderlohn vorgesehen sei.
Streit um Kosten vor Gericht
Der Besitzer forderte seinerseits 838,08 Euro Anwaltskosten von der Finderin ein. Diese weigert sich zu zahlen, weshalb der Fall heute vor dem Bezirksgericht Graz-Ost verhandelt wird. Neben den Kosten für die juristische Auseinandersetzung geht es nun auch um die grundsätzliche Klärung: Besteht ein Anspruch auf Finderlohn, wenn der gefundene Gegenstand im rechtlichen Sinne keinen Wert mehr hat?
Die Entscheidung könnte Auswirkungen auf ähnliche Fälle haben – und für eine der beiden Parteien teuer werden.
(VOL.AT)