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Salzburger Fußgängerzonen-Verordnung wird beim VfGH bekämpft

Salzburg-Stadt - Ob die Ausnahmegenehmigungen für die Zufahrt in die Fußgängerzone der rechten Salzburger Altstadt gesetzeskonform sind, mit dieser Frage wird sich voraussichtlich im Herbst der Verfassungsgerichtshof (VfGH) befassen.
Der Anlass: Ein Jurist aus Niederösterreich, der wegen widerrechtlichen Parkens in der Vierthalerstraße eine Strafverfügung erhielt, fühlte sich ungleich behandelt und brachte im April 2009 eine Beschwerde beim VfGH ein. Seiner Ansicht nach gebe es keine gesetzliche Grundlage dafür, dass etwa Hotelgäste und Kunden von Bandagisten von dem Zufahrtsverbot ausgenommen sind.

Der Niederösterreicher fuhr am 6. Mai 2008 in die als Fußgängerzone ausgewiesene Vierthalerstraße ein und parkte dort seinen Wagen. Das Halten und Parken ist dort verboten. Die 50 Euro hohe Strafe bezahlte der Niederösterreicher nicht. “Mein Mandant fühlte sich benachteiligt, weil es sich um eine Fußgängerzone handelt, wo aber gleichzeitig eine Ladetätigkeit für bestimmte Personen und die Zufahrt für Taxis, Hotelgäste und zu Bandagisten möglich ist”, erläuterte der Rechtsanwalt des Juristen, Helmut Malek, aus Krems (NÖ), der APA. “Diese gänzlichen oder zeitlichen Ausnahmen sind vom Gesetzgeber aber nicht vorgesehen.”

Denn aus den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 ergebe sich nicht die Berechtigung des Gesetzgebers, eine unterschiedliche Regelung für bestimmte Personengruppen vorzunehmen. Wenn dies dennoch geschehe, sei eine derartige Kurzparkzonen-Verordnung, die es damals dort gegeben habe, gesetzwidrig, erklärte der Anwalt.

Der Niederösterreicher legte Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) des Landes Salzburg ein. Sie wurde abgelehnt. Für den Kremser Rechtsanwalt ist das auch deshalb unverständlich, da der UVS die Fußgängerzonenbeschilderung in der Vierthalerstraße damals als mangelhaft bezeichnet und deshalb ein Verwaltungsstrafverfahren gegen einen anderen Beschuldigten eingestellt habe. Denn auf einer Zusatztafel “war mehr als vier Zeilen Text angebracht”, erläuterte Malek. Herannahende Fahrzeuglenker hätten das Verkehrszeichen weder leicht noch rechtzeitig erkennen können.

Die Stadt Salzburg hat bereits eine Stellungnahme an den VfGH abgegeben. Ein Magistratsbeamter erklärte der APA, dass das Parken in der Vierthalertraße nur für Anrainer mit einer Ausnahmebewilligung erlaubt sei. Außerhalb der Ladezeiten dürfe dort sonst niemand parken. Laut StVO 76a sei das Zufahren im Rahmen der Ladetätigkeit sowie für Taxis und Radfahrer erlaubt. Eine Kurzparkzone habe es dort aber nicht gegeben. Falls das Höchstgericht das Verordnungsverfahren prüfe und zu einem anderen Erkenntnis komme, könnte das eine Auswirkung auf die gesamte Fußgängerzone haben. Die Anfechtung der Fußgängerzonen-Verordnung sei auch für das neue Poller-System nicht irrelevant, sagte dazu Verkehrsstadtrat Johann Padutsch (Bürgerliste). Laut dem Sprecher des Verfassungsgerichtshofes, Christian Neuwirth, wird voraussichtlich im Oktober über die Beschwerde beraten.

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