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Russland: NGO-Gesetz endgültig verabschiedet

Das russische Unterhaus hat unter heftiger Kritik von Menschenrechtsgruppen in dritter und letzter Lesung das umstrittene Gesetz über die Beaufsichtigung von Nichtregierungsorganisationen (NGO) verabschiedet.

357 Duma-Abgeordnete stimmten dafür, 20 dagegen, sieben enthielten sich der Stimme. Ungeachtet internationaler Proteste und zahlreicher Veränderungen am ursprünglichen Entwurf ermöglicht das Gesetz weiterhin ein vereinfachtes Verbot von regierungskritischen nichtstaatlichen Organisationen. Entgegen ersten Plänen müssen sich ausländische NGOs allerdings nicht als Organisationen nach russischem Recht registrieren lassen. Außerdem ist beim Verdacht auf Geldwäsche für ein Verbot eine richterliche Entscheidung notwendig.

Menschenrechtsorganisationen kritisierten, dass das ursprüngliche Gesetzesvorhaben nicht ausreichend entschärft worden sei. Moskau will mit dem Gesetz nach eigenen Angaben terroristische Aktivitäten oder Geldwäsche unterbinden und ausländische Gruppen oder Einrichtungen daran hindern, politische Aktivitäten in Russland finanziell zu unterstützen. Die russischen Behörden verweisen auf die ehemaligen Sowjetrepubliken Ukraine und Georgien, wo als NGOs „getarnte“ ausländische Geldgeber die friedlichen Umstürze unterstützt hätten.

Um in Kraft treten zu können, muss noch das Oberhaus (Föderationsrat) über das Gesetz abstimmen, das für kommende Woche eine Sitzung anberaumt hat. Abschließend muss Präsident Wladimir Putin das Gesetz beurkunden. Er hatte Änderungen an dem ersten Entwurf angeordnet, nachdem sich westliche Länder beunruhigt gezeigt hatten. Die russische Menschenrechtsorganisation Memorial erklärte am Freitag, das Gesetz sei auch in seiner endgültigen Fassung drakonisch: „Dies wird die Zerstörung der russischen Zivilgesellschaft bedeuten“, sagte die Geschäftsführerin der Organisation, Tatjana Kasatkina. Die geplante NGO-Aufsichtsbehörde soll nicht nur über die Zulassung, sondern auch über die Auflösung der Organisationen entscheiden. (Forts. mögl.) er/ar

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