Dazu kommen Schmerzensgeldzahlungen an das Kind und dessen ebenfalls verletzten Großvater. Der Angeklagte, der sich vollinhaltlich schuldig bekannt hatte, nahm das Urteil an, der Staatsanwalt gab keine Erklärung ab. Es ist somit nicht rechtskräftig.
Mildernd waren laut Richter Wolfgang Etl die Unbescholtenheit des Pensionisten, das reuige Geständnis und dessen Rettungsversuch, als sich das Tier verbissen hatte. Dabei wurde der Mann selbst verletzt. Erschwerend war das Zusammentreffen zweier Vergehen: Der laut NÖ Hundehaltegesetz als gefährlich eingestufter Rottweiler war zwar angeleint, hatte aber entgegen der Bestimmung keinen Beißkorb getragen.
Staatsanwalt Erich Habitzl hatte von einem Sorgfaltsverstoß gesprochen und den Fall als exemplarisches Beispiel für das mangelnde Problembewusstsein von Haltern großer Hunderassen bezeichnet. Er verwies darauf, dass der Rüde als aggressiv bekanntgewesen war – er hatte drei Jahre zuvor bereits ein kleines Mädchen gebissen.
Er habe an jenem Tag auf den Beißkorb vergessen, rechtfertigte sich der 74-Jährige. Eine Hundeschule hatte er mit “Dino” nicht besucht, sondern ihm “Sitz”, “Platz” und “Fuß” selbst beigebracht. Als der Hund auf dem Spielplatz auf Höhe der Wippschaukel, auf der der Kleine schaukelte, einen Satz vorwärts machte, riss er den Pensionisten um, und biss das Kind ins Gesäß. (APA)