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Regierung beschloss neue Regeln für Registerforschung

Der mögliche Umgang mit ELGA war im Vorhinein kritisiert worden.
Der mögliche Umgang mit ELGA war im Vorhinein kritisiert worden. ©APA/ROBERT JÄGER
Die Regierungsparteien haben im Forschungsausschuss des Nationalrats am Montag neue Regeln für die Registerforschung beschlossen. Durch diese erhalten wissenschaftlich Einrichtungen einen leichteren Zugang zu vom Staat gespeicherten persönlichen Daten.

Im Vorfeld war unter anderem kritisiert worden, dass auch Daten aus der elektronischen Gesundheitsakte ELGA freigegeben werden könnten. Mittels “Registerforschung” arbeiten Wissenschafter nicht nur mit statistischen, sondern auch mit persönlichen Daten. Diese werden in “Register” genannten Datenbanken gespeichert – etwa im Melderegister, in medizinischen Datenbanken wie dem Register der anzeigepflichtigen Krankheiten oder auch ELGA. Derzeit ist für die Verwendung dieser Daten eine spezielle gesetzliche Grundlage, die Einwilligung der Betroffenen oder eine Genehmigung der Datenschutzbehörde nötig.

Erleichterter Zugang zu persönlichen Daten

Künftig soll – nicht zuletzt auf Wunsch von Universitäten, Forschungseinrichtungen und Wirtschaftszweigen wie der Pharmaindustrie – der Zugang erleichtert werden: Laut Forschungsorganisationsgesetz, das neben zahlreichen weiteren Regelungen mit dem nun im Ausschuss beschlossenen Datenschutz-Anpassungsgesetz geändert wird, sollen wissenschaftliche Einrichtungen Registerdaten beantragen können, wenn der Name durch ein Personenkennzeichen ersetzt wird. Andere identifizierende Informationen (Geburtsdatum, Adresse) dürfen dagegen im Datensatz bleiben. Voraussetzung ist aber, dass das jeweilige Register durch eine Verordnung freigegeben wird, der auch der zuständige Minister zustimmen muss – Gesundheitsministerin Beate Hartinger-Klein (FPÖ) könnte also etwa ELGA “sperren”.

Datenschutzrat im Justizministerium unzufrieden

Die Einwilligung der Datenschutzbehörde soll künftig nicht mehr nötig sein – wohl aber gibt es ein Geheimhaltungsgebot, ein “Diskriminierungsverbot” (Betroffenen dürfen keine Nachteile entstehen, Anm.) und eine Protokollierungspflicht. Werden Registerdaten abgefragt, ist außerdem ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen.

Mit dem Durchwinken der Regelung durch den Ausschuss nicht einverstanden ist der Datenschutzrat im Justizministerium. Er plädierte in einer Aussendung für eine “Nachdenkpause in der Regierung und im Parlament”. So gehe es beispielsweise bei Forschungsprojekten um eine fehlende Interessensabwägung, Einschränkungen des Auskunfts-, Löschungs-, und Berichtigungsrechts, die Dauer der Speicherfrist, Straffreiheit bei Datenschutzverstößen sowie ein fehlendes Opt-Out-Recht.

APA/Red.

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