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Raser müssen Auto abgeben: Novelle ist in Begutachtung

Extreme Raser könnten in Österreich künftig ihr Auto verlieren. Eine entsprechende Gesetzes-Novelle ist in Begutachtung.
Extreme Raser könnten in Österreich künftig ihr Auto verlieren. Eine entsprechende Gesetzes-Novelle ist in Begutachtung. ©pixabay.com (Sujet)
Extreme Raser müssen künftig in Österreich mit härteren Strafen rechnen. So kann ihnen das bald auch das Auto abgenommen werden. Eine entsprechende Gesetzes-Novelle ist in Begutachtung.
Raser müssen das Auto abgeben: Alles zur StVO-Novelle
Härtere Strafen für Raser: Novelle in Begutachtung

Rasern könnte künftig das Auto abgenommen werden. Entsprechende Gesetzes-Novellen hat das Verkehrsministerium am Freitag in eine sechswöchige Begutachtung geschickt. Fahrzeuge von extremen Rasern sollen künftig beschlagnahmt und in weiterer Folge versteigert werden. Lenkern soll bei massiven Geschwindigkeitsübertretungen auch auf jeden Fall an Ort und Stelle der Führerschein abgenommen werden.

Raser müssen künftig Auto abgeben: Novelle ist in Begutachtung

Auf diese härteren Strafen für Schnellfahrer hat sich die Koalition geeinigt, das Maßnahmenpaket war am Montag präsentiert worden. Bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen sei das Gefährdungspotenzial so hoch, dass das Fahrzeug wie eine Waffe eingesetzt werden kann und damit daher eine immense Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer verbunden sein kann, heißt es in den Erläuterungen zur Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO). Damit wurde begründet, warum es "gewisse verfahrensrechtliche Abweichungen von den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsstrafgesetzes" gibt, sprich, Beschlagnahme und Verfall in der StVO verankert werden sollen.

Dreistufiges System für Abnahme der Fahrzeuge von extremen Rasern

Für extreme Raser und die Abnahme deren Fahrzeuge ist künftig ein dreistufiges System vorgesehen: vorläufige Beschlagnahme - Beschlagnahme - Verfall. Für extreme Geschwindigkeitsüberschreitungen (60 bzw. 70 km/h) soll außerdem der Strafrahmen erhöht werden - hierfür ist künftig eine Geldstrafe von 500 bis 7.500 Euro fällig. Wer trotz vorhandenen Lenkverbots am Steuer erwischt wird, muss künftig 700 bis 2.200 Euro Strafe zahlen.

Polizei kann Autos von Rasern bald an Ort und Stelle beschlagnahmen

Vorläufig an Ort und Stelle beschlagnahmt werden Fahrzeuge künftig von der Polizei, wenn im Ortsgebiet das Tempolimit um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten wird. Im Anschluss hat die Bezirksverwaltungsbehörde zwei Wochen Zeit, zu entscheiden, ob ein Verfall des Autos wahrscheinlich ist - in diesem Fall wird das Verfahren eingeleitet. Das Fahrzeug verfällt bei extremen Überschreitungen und Wiederholungstätern. Konkret bedeutet das, dass Wiederholungstäter, die etwa mit 110 km/h durch das Ortsgebiet rasen, sich von ihrem Fahrzeug trennen müssen, wenn sie innerhalb der vergangenen vier Jahre wegen Raserei den Führerschein abgeben mussten.

Bei hohen Überschreitungen der Geschwindigkeit ist das Auto weg

Bei einer Geschwindigkeitsübertretung von mehr als 80 km/h innerorts oder 90 km/h außerhalb des Ortsgebiets sollen Lenker bereits beim ersten Vergehen das Fahrzeug verlieren, wenn es geboten scheint, den Täter von weiteren Raser-Aktionen abzuhalten. Darunter fällt beispielsweise ein Raser, der mit 220 km/h über die Autobahn fährt. Das Ministerium rechnet damit, dass etwa 400 bis 450 Raser pro Jahr für die Beschlagnahme und Versteigerung ihres Fahrzeugs in Frage kommen werden.

Abnahme des Führerscheins bei hohen Geschwindigkeiten innerorts

Bei Geschwindigkeitsübertretungen von mehr als 40 km/h innerorts bzw. 50 km/h außerorts erfolgt mit einer Novelle des Führerscheingesetzes (FSG) künftig immer die vorläufige Abnahme des Führerscheines.

Transport und Lagerung bei Verurteilung vom Raser zu zahlen

Die bei den Behörden anfallenden Transport- und Lagerkosten beschlagnahmter Fahrzeuge sind im Fall einer rechtskräftigen Bestrafung vom Täter zu ersetzen. Gehört das Auto nicht dem Raser selbst - also beispielsweise den Eltern oder handelt es sich um ein Miet- oder Leasingauto -, dann darf eine vorläufige Beschlagnahme nicht ausgesprochen bzw. muss diese aufgehoben werden. Der Raser erhält in solchen Fällen ein Lenkverbot, das sowohl in der Zulassungsevidenz als auch im Zulassungsschein des betroffenen Autos vermerkt wird.

(APA/Red)

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