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Radfahrer auf Gehsteig hat keinen Vorrang

Der Fahrradfahrer war auf dem Gehsteig und in entgegengesetzte Richtung unterwegs.
Der Fahrradfahrer war auf dem Gehsteig und in entgegengesetzte Richtung unterwegs. ©APA/dpa
Der Lenker eines Kleintransporters hielt in Dornbirn vor einem Stoppschild an und bog danach rechts in eine Vorrangstraße ein.

Von Seff Dünser / NEUE

Dabei kollidierte sein Fahrzeug mit einem von rechts kommenden Mountainbiker. Der Radfahrer war auf der Vorrangstraße auf dem Gehsteig und in entgegengesetzter Fahrtrichtung unterwegs gewesen.

Eingestellt

Welcher Verkehrsteilnehmer hat sich dabei falsch verhalten? Der Lenker des Kleintransporters, der dem Radler den Vorrang nahm, meinte der zuständige Sachbearbeiter der Dornbirner Bezirkshauptmannschaft (BH). Deshalb wurde über den motorisierten Fahrzeuglenker eine BH-Geldstrafe von 72 Euro verhängt. Dabei handelte es sich um die Mindeststrafe für eine Vorrangverletzung nach der Straßenverkehrsordnung.

Den BH-Strafbescheid hat der anwaltlich von Julius Brändle vertretene Beschuldigte erfolgreich bekämpft. Denn am Vorarl­berger Landesverwaltungsgericht in Bregenz wurde seiner Beschwerde nun stattgegeben. Richterin Katharina Feuersinger hat das BH-Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Ihre Entscheidung könnte das Land Vorarlberg noch mit einer außerordentlichen Revision am Verwaltungsgerichtshof in Wien anfechten.

Zwar sei es nach der Rechtsprechung so, dass der Vorrang auch dann nicht verloren gehe, wenn sich der im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig verhalte, räumte die Richterin ein. Dieser Grundsatz gelte aber dann nicht mehr, wenn der auf der bevorrangten Straße fahrende Verkehrsteilnehmer vom aus einer Nebenstraße einbiegenden Lenker nicht oder nicht aus dieser Fahrtrichtung erwartet werden könne.

So sei es beim hier zu beurteilenden Vorfall. Der Beschuldigte habe nicht damit rechnen müssen, dass ein Fahrradlenker vorschriftswidrig auf einem Gehsteig fährt, noch dazu auf der falschen Straßenseite. Zudem habe dem Beschuldigten ein Werbeschild die Sicht erschwert.

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