V E R O R D N U N G
der Bundespolizeidirektion Wien
vom 24.5.2007
Aufgrund § 36 Abs. 1 des SPG, BGBl. Nr. 566/1991, wird verordnet:
§ 1. Aufgrund des Staatsbesuches des russischen Präsidenten Vladimir PUTIN ist anzunehmen, dass eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen und für Eigentum im großen Ausmaß in dem aus beiliegenden Ausschnitt aus dem Bezirksplan für den 3. Wiener Gemeindebezirk in roter Farbe gekennzeichneten und auch zum Teil mit Tretgittern gesicherten Bereich entstehen wird. Dieser Plan ist Bestandteil dieser Verordnung. Der im Plan gekennzeichnete Bereich wird in folgenden genau bezeichnet:
Wien 3., Jauresgasse (Fahrbahn und Gehsteige) zwischen Reisnerstraße und Rechter Bahngasse (exklusive Plateau).
§ 2. Das Betreten des im § 1 bezeichneten Ortes ohne Berechtigung und der Aufenthalt in ihm wird daher am 24.5.2007 von 09.00 Uhr bis 10.30 Uhr verboten.
§ 3. Berechtigt im Sinne des § 2 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Angehörige des Rettungsdienstes, der Feuerwehrund des österreichischen Bundesheeres, andere Bedienstete des Magistrates der Stadt Wien, Anrainer, Personen, die mit dem Staatsbesuch entweder als Gäste oder sonst in direktem oder indirektem Zusammenhang stehen, sowie akkreditierte Medienvertreter.
§ 4. Die Nichtbefolgung des Verbotes nach § 1 stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs. 1, Zif. 1 SPG dar und wird mit Geldstrafe bis zu 360,- im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, bestraft.
§ 5. Diese Verordnung tritt am 24.5.2007 , um 09.00 Uhr, in Kraft.