Prokop hatte die Nachricht vom Ableben der Innenministerin als gute Meldung zum Jahresbeginn bezeichnet und sie als Ministerin für Folter und Deportation bezeichnet. Der Witwer Gunnar Prokop verklagte ihn daraufhin wegen übler Nachrede – Genner will im Prozess nun den Wahrheitsbeweis für seine Aussagen antreten.
Genners Anwald Alfred Noll hat daher beim Prozess am Freitag einen umfangreichen Beweisantrag gestellt, um nachzuweisen, dass die Aussagen über die Auswirkungen von Prokops Politik zulässig seien. Genner selbst argumentierte bei seiner Einvernahme, dass die Ministerin beispielsweise die Folterung des Schubhäftlings Bakary J. durch Polizeibeamte im Nachhinein gedeckt und toleriert habe. Die Ministerin hatte eine Entschuldigung abgelehnt.
Außerdem verwies Genner auf die psychische Misshandlung von traumatisierten Flüchtlingen, für die die Schubhaft im Asylverfahren eine neuerliche Retraumatisierung bedeute. Insofern sieht Genner die Bezeichnung Ministerin für Folter und Deportation gerechtfertigt, zumal der damalige Bundeskanzler Wolfgang Schüssel (V) bei einer TV-Konfrontation im Wahlkampf die Abschiebung von Ausländern selbst als Zwangsdeportation bezeichnet habe.
Nicht mehr wiederholen würde Genner nach eigenen Angaben allerdings den Satz, der Tod der Ministerin sei die gute Meldung zum Jahresbeginn. Er habe seine Stellungnahme damals unter dem Eindruck öffentlicher Lobhudeleien auf Prokop geschrieben und sei sehr zornig gewesen, weshalb er die harsche Kritik im Affekt verfasst habe, so Genner.
Einen Vergleich lehnte Prokops Anwalt Thomas Kralik zu Prozessbeginn ab, weil Genner nach wie vor nur bereit ist, sich bei Prokops Familie für seine kränkenden Aussagen zu entschuldigen, nicht aber die Kritik an Prokop selbst zurückzunehmen. Nach der Einvernahme Genners wurde der Prozess vertagt, um Kralik die Möglichkeit zu geben, auf den Beweisantrag des Asyl in Not-Obmannes zu antworten, der unter anderem die Befragung von zehn Zeugen beantragt hat. Einen neuen Termin gibt es noch nicht.
Dass Genner der Wahrheitsbeweis gelingen kann, glaubt Kralik nicht. Er verweist darauf, dass die Politik Prokops durch die Gesetze gedeckt war und dass man das rechtlich gedeckte Agieren des Staates wohl nicht als Folter und Deportation bezeichnen könne.
Noll geht wiederum davon aus, dass der von Prokop eingeklagte Schadenersatz von 20.000 Euro abgelehnt wird, weil nach geltendem Medienrecht Schadenersatzforderungen von Erben im Namen von Verstorbenen nicht zulässig seien. Eine entsprechende Entscheidung habe das Oberlandesgericht Wien erst im Vorjahr getroffen.