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Privater geheimer Lauschangriff ist in Österreich verboten

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Für alle, die wissen wollen, 'Wo sich wer oder was, wann bewegt', werden im Internet diverse GPS-Ortungssysteme angeboten. Wer dieser Verlockung erliegt und beispielsweise dem oder der Liebsten mit einem GPS-Gerät nachspioniert und belauscht, kann dafür bis zu ein Jahr ins Gefängnis wandern.

Mit dem im Netz erhältlichen GT-200 Personal Tracker ist jedoch genau dies möglich. Ob die alleinige Personenortung legal ist, darüber sind sich die Experten uneins.

Den Partner oder die Partnerin beim Seitensprung zu ertappen, gehört wahrscheinlich zu den unangenehmsten Erfahrungen. Anstelle von Hochzeitsglocken wird dann oftmals das ‘Aus’ der Beziehung eingeläutet. Wird lediglich ein Verdacht gehegt, erlangen Slogans wie “Lassen Sie sich nicht mehr belügen, denn dieser Peilsender hilft Ihnen der Wahrheit auf die Spur zu kommen!!!”, vielleicht besondere Aufmerksamkeit. Was im ersten Augenblick als die Lösung für den gehörnten Gatten oder die betrogene Ehefrau erscheint, kann – zumindest theoretisch – rechtlich ein übles Nachspiel haben.

Das Gerät zu bestellen und zu besitzen sei hierzulande nicht verboten, auch “eine Person zu orten und die Bewegungen zu verfolgen ist an sich nicht strafbar. Wenn aber die Abhörfunktion ohne Wissen des Betroffenen verwendet wird, sieht es rechtlich anders aus”, erklärte ein Experte des Justizministeriums.

Diese Aussage lässt bei ARGE Daten-Obmann Hans Zeger die Alarmglocken läuten: “Auch die Person zu orten ist in Österreich verboten. Es ist bedenklich, dass trotz des Datenschutzgesetztes immer noch falsche Aussagen wie ‘eine Person zu orten sei nicht strafbar’ gemacht werden.”

Der “wirkliche Skandal” sei jedoch, dass im Zuge eines Scheidungsverfahren illegal verwendetes Material vor Gericht verwendet werden kann, was laut Zeger fast einer Aufforderung gleichkomme. Denn in der gerichtlichen Praxis wird kaum “der Fall, wie jemand zu dem Beweismittel gekommen ist, nach dem Verfahren vom Richter erneut aufgerollt”, so der Experte.

Der GT-200 Personal Tracker mit Mithörfunktion wird damit beworben, dass der kleine Peilsender die Position in Echtzeitmodus entweder per Handy oder Internet bestimmen könne und die Bedienung und Installation der Einstellungen zudem sehr einfach sei. Außerdem könne es überall problemlos versteckt werden und je nach Einstellung auch geräuschlos arbeiten.

Nach Paragraf 120 (1) des Strafgesetzbuchs steht die Verwendung eines Tonaufnahmegerätes oder Abhörgerätes unter Strafe, wenn dies dazu dient, sich von einer nicht öffentlichen und nicht für denjenigen zur Kenntnisnahme bestimmten Äußerung, Kenntnis zu verschaffen. Das heißt, wenn der Partner ohne sein Wissen belauscht wird, kann dem “Spion” bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe beziehungsweise eine beträchtliche Geldstrafe drohen. Der Belauschte kann sich deshalb – grundsätzlich – sowohl zivil- als auch strafrechtlich dagegen wehren.

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