Prag: Geld für mit Rückgabe-Klagen Konfrontierte
Höchstens sollen aber pro anhängigem Verfahren 50.000 Kronen (1.585 Euro) zur Deckung von Anwaltskosten bereit gestellt werden.
Die regionale Vertretung reagierte damit auf die immer größer werdende Zahl von Fällen in Nordböhmen, bei denen Sudetendeutsche auf gerichtlichem Wege ihr einstiges Eigentum zurückfordern, das nach dem Zweiten Weltkrieg auf Grundlage der Benes-Dekrete konfisziert worden war. Nordböhmen war vor dem Krieg eine Region der damaligen Tschechoslowakei mit hohem deutschsprachigen Bevölkerungsanteil.
Der Bezirksrat gab schon im Juni eine Erklärung ab, in der er seine Beunruhigung über die Gerichtsklagen zum Ausdruck brachte. Diese könnten Unrecht für jene bedeuten, die dieses Eigentum heute besitzen und es ordentlich verwalten, heißt es in dem Dokument. Die Initiative zur Finanzhilfe ging von dem sozialdemokratischen Vize-Bezirkshauptmann Jaroslav Foldyna aus. Foldyna meinte, der Mangel an Geldmitteln der Geklagten könnte zu einer Situation führen, in der die Gerechtigkeit nicht erreicht sei.
Nach den beschlossenen Regelungen können nur jene Bürger einen Antrag auf Finanzhilfe stellen, die im Aussiger Bezirk ihren ständigen Wohnsitz haben. Auch das Eigentum muss sich auf dem Gebiet des Bezirkes befinden. Die Antragsteller sind darüber hinaus verpflichtet, eines von drei ausgewählten Anwaltbüros mit ihrer Causa zu betrauen.