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Polizeigewalt: Nur Bruchteil der Ermittlungen führt zu Verurteilungen

In den Fällen von Polizeigewalt gibt es nur wenige Verurteilungen.
In den Fällen von Polizeigewalt gibt es nur wenige Verurteilungen. ©APA/EVA MANHART (Symbolbild)
Bei Fällen von vermuteter Polizeigewalt führt nur ein Bruchteil der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu Verurteilungen.

Das geht aus der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage der NEOS durch Justizministerin Alma Zadic (Grüne) hervor. Demnach sind seit 2021 bis Ende April 2023 von den Staatsanwaltschaften insgesamt 55 derartige Ermittlungsverfahren wegen Amtsmissbrauchs eingeleitet worden. Zwei sind mit einer rechtskräftigen Verurteilung abgeschlossen worden.

Polizeigewalt: Wenig Verurteilungen

Im Detail haben die Anklagebehörden in den Jahren 2021 und 2022 jeweils 23 Ermittlungsverfahren wegen vermuteter Polizeigewalt geführt, wovon der Großteil der Amtsmissbrauch-Verfahren - jeweils 17 - von der Staatsanwaltschaft Wien bearbeitet wurden. Mit einer rechtskräftigen Verurteilung erledigt wurde jedes Jahr eines, wobei die betroffenen Beamten bedingte Freiheitsstrafen ausfassten. Im heurigen Jahr hat es im Zusammenhang mit Vorwürfen in Richtung Polizeigewalt bisher neun staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegeben, gerichtliche Verurteilung wurde bisher keine verzeichnet.

Von den diesjährigen Amtsmissbrauch-Ermittlungen wegen mutmaßlicher Polizeigewalt entfielen sieben auf die Staatsanwaltschaft Wien, wobei die Wiener Anklagebehörde auch Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Vorgehen der Exekutive bei der Gas-Konferenz Ende März in der Innenstadt überprüfte. Die Polizei hatte damals eine Kundgebung in der Johannesgasse mit Gewalt aufgelöst, die Menschenrechtsorganisation Amnesty International sprach im Anschluss von unverhältnismäßigem Einsatz von Pfefferspray und Schlagstöcken und warf der Polizei ein "sehr aggressives" Verhalten vor.

Erhebungen zu zwei Polizeibeamten

Wie Justizministerin Zadic nun auf Anfrage der NEOS offen legte, wurden diesbezüglich Erhebungen zu zwei Polizeibeamten geführt. Gegen einen Beamten wurde wegen Körperverletzung in Verbindung mit dem Ausnützen einer Amtsstellung (§ 313 StGB) ermittelt, hinsichtlich eines weiteren Beamten wurde der Staatsanwaltschaft ein interner Polizeibericht wegen einer Zwangsmittelanwendung vorgelegt. Das Körperverletzungsverfahren musste abgebrochen werden, da der Anzeiger bzw. die Anzeigerin Angaben zur Identität verweigerte. Der Verdächtige konnte somit nicht konkretisiert und in weiterer Folge nicht ausgeforscht werden. Im zweiten Fall erwies sich die Zwangsmittelanwendung aus Sicht der Staatsanwaltschaft als recht- und verhältnismäßig, so dass mangels Anfangsverdachts von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Abstand genommen wurde.

(APA/Red)

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