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Platzverbote wegen Angelobung

Am 11.01.2007 wird die neue österreichische Bundesregierung in Wien 1. angelobt. Um die Sicherheit der Beteiligten zu gewährleisten sind sicherheitspolizeiliche Maßnahmen notwendig.

V E R O R D N U N G der Bundespolizeidirektion Wien vom 11.01.2007

 Aufgrund § 36 Abs. 1 des SPG, BGBl. Nr. 566/1991, wird verordnet:

§ 1. Da auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass anlässlich der Regierungsangelobung eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen und für Eigentum im großen Ausmaß in dem aus beiliegendem farblich gekennzeichneten Ausschnitt aus dem Bezirksplan für den 1. Wiener Gemeindebezirk entstehen werde, wird von der Bundespolizeidirektion Wien als Sicherheitsbehörde das Betreten des Gefahrenbereichs und der Aufenthalt in diesem verboten. Dieser Plan ist Bestandteil dieser Verordnung. Der im Plan gekennzeichnete Bereich wird im Folgenden genau bezeichnet: Der Bereich des gesamten Volksgartens, beginnend mit der Einfriedung des Volksgartens in der Böhmstraße Ecke Ballhausplatz, entlang der Einfriedung des Volksgartens in der Böhmstraße bis Ring, Ring gesamte Einfriedung des Volksgartens bis Josef-Meinrad-Platz. Einfriedung des Volksgartens Josef-Meinrad-Platz bis Löwelstraße, Einfriedung Löwelstraße bis Ecke Ballhausplatz/Böhmstraße.

§ 2. Das Betreten des im § 1 bezeichneten Ortes ohne berechtigt zu sein und der Auf¬enthalt in ihm wird daher am 11.01.2007 ab 07.00 Uhr verboten.

§ 3. Berechtigt im Sinne des § 2 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Angehörige des Rettungsdienstes, der Feuerwehr und andere Bedienstete des Ma¬gistrates der Stadt Wien, Anrainer, sonstige befugte Personen, sowie Medienvertreter.

§ 4. Die Nichtbefolgung des Verbotes nach § 1 stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs. 1, Zif. 1 SPG dar und wird mit Geldstrafe bis zu 360,00 € im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, bestraft.

§ 5. Diese Verordnung tritt am 11.01.2007, um 07.00 Uhr, in Kraft.

Aufgrund § 36 Abs. 1 des SPG, BGBl. Nr. 566/1991, wird verordnet:

§ 1. Da auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass anlässlich der Regierungsangelobung eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen und für Eigentum im großen Ausmaß in dem aus beiliegendem Ausschnitt aus dem Bezirksplan für den 1. Wiener Gemeindebezirk in roter Farbe gekennzeichneten und auch zum Teil mit Tretgittern gesicherten Bereich in Wien 1. entstehen werde, wird von der Bundespolizeidirektion Wien als Sicherheitsbehörde das Betreten des Gefahrenbereichs und der Aufenthalt in diesem verboten. Dieser Plan ist Bestandteil dieser Verordnung. Der im Plan gekennzeichnete Bereich wird im Folgenden genau bezeichnet: Hausecke des BKA Löwelstraße/Metastasiogasse – Front Löwelstraße Onr. 4 und 2 – Hausfront Ballhausplatz 2 – Hausfront des BKA in der Bruno Kreisky-Gasse bis Ecke Minoritenplatz – Querung zur Hausecke des BMI (neues Gebäude) an der Grenze zwischen Minoritenplatz und Bruno Kreisky-Gasse – Hausfront des BMI in der Bruno Kreisky-Gasse – Hausfront des BMI in der Schauflergasse – rechtwinkelige Querung der Schauflergasse von der Hausgrenze BMI/ONr. 6 zur gegenüberliegenden Hausmauer des Amalientraktes – Hausmauer des Amalientraktes in der Schauflergasse bis Ecke Ballhausplatz – Ballhausplatz entlang Hausfront Onr. 1 – Hausmauer des Amalientraktes im Verlauf bis Bellariator Seite Platz in der Burg – Querung des Bellariators – Hausmauer im Bellariator auf Seite des Leopoldinischen Traktes – Hausmauer des Vorbaus des Leopoldinischen Traktes auf dem Ballhausplatz – Hausmauer des Leopoldinischen Traktes Seite Heldenplatz bis Höhe der dem Volksgarten nächstgelegenen Buschgruppe – rechtwinkelige Linie von der Hausmauer des Leopoldinischen Traktes auf Höhe der dem Volksgarten nächstgelegenen Buschgruppe bis zur gedachten Kreuzung mit einer rechtwinkelig von der Volksgartenmauer auf Höhe des Beginns der Privatstraße abgehenden Linie – rechtwinkelig von der Volksgartenmauer auf Höhe des Beginns der Privatstraße abgehende Linie – entlang der Einfriedung Volksgarten in der Böhmstraße bis zur Volksgartenmauer im Bereich des Ballhausplatzes und der Löwelstraße bis auf Höhe der Hausecke des BKA Löwelstraße/Metastasiogasse – rechtwinkelige Querung der Löwelstraße zur Hausecke des BKA Löwelstraße/Metastasiogasse.

§ 2. Das Betreten des im § 1 bezeichneten Ortes ohne berechtigt zu sein und der Auf¬enthalt in ihm wird daher am 11.01.2007 ab 08.30 Uhr verboten.

§ 3. Berechtigt im Sinne des § 2 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Angehörige des Rettungsdienstes, der Feuerwehr und andere Bedienstete des Ma¬gistrates der Stadt Wien, Anrainer, sonstige befugte Personen, sowie Medienvertreter.

§ 4. Die Nichtbefolgung des Verbotes nach § 1 stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs. 1, Zif. 1 SPG dar und wird mit Geldstrafe bis zu 360,00 € im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, bestraft.

§ 5. Diese Verordnung tritt am 11.01.2007, um 08.30 Uhr, in Kraft.

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